Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_352/2021 KI-generiert

Pharmacist v. Unemployment Insurance Fund: Reduction of Insured Earnings Based on Partial Disability Assessment

Geschäftsnummer 8C_352/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1959 who had been employed part-time as a pharmacist and worked as a self-employed naturopath/homeopath. In December 2016, the individual suffered a vestibular failure, reducing their work capacity to a maximum of 20%, as per their doctor's assessment. In June 2017, the individual applied for disability insurance benefits, which the relevant insurance office denied based on a 20% disability rating. This decision was challenged and was pending at the time. Concurrently, in December 2018, the individual applied for unemployment benefits, effective January 2019, indicating a 20% work capacity for a full-time job search. Initially, unemployment benefits were provided based on past earnings, but were later adjusted to reflect the reduced work capacity, following a decision by the disability insurance office in October 2019. The individual contested the reduction of unemployment benefits, arguing for continued payment based on the previous full earnings, leading to a case involving interpretations of insurance regulations and the coordination between disability and unemployment insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 40b AVIV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 AVIG; Pharmacist v. Unemployment Insurance Fund: Reduction of Insured Earnings Based on Partial Disability Assessment: In December 2016, the individual suffered a vestibular failure, reducing their work capacity to a maximum of 20%, as per their doctor's assessment. In June 2017, the individual applied for disability insurance benefits, which the relevant insurance office denied based on a 20% disability rating. This decision was challenged and was pending at the time. Concurrently, in December 2018, the individual applied for unemployment benefits, effective January 2019, indicating a 20% work capacity for a full-time job search. Initially, unemployment benefits were provided based on past earnings, but were later adjusted to reflect the reduced work capacity, following a decision by the disability insurance office in October 2019. The individual contested the reduction of unemployment benefits, arguing for continued payment based on the previous full earnings, leading to a case involving interpretations of insurance regulations and the coordination between disability and unemployment insurance benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Leistung der Invalidenversicherung Teilarbeitsfähigkeit versicherungsrechtliche Koordination Leistungskürzung Ganzarbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the previous instance.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio, a procedural point mentioned in the reasoning leading up to the final orders.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the Appellant) was ordered to bear the court costs based on this provision.

Art. 95 BGG

This provision allows the appeal to be brought on the grounds of legal violations, which is the framework for the court's review (though the appeal was ultimately dismissed).

Art. 40b AVIV

This provision was the legal basis upon which the lower court partially upheld restricting the insured earnings, and the Federal Tribunal confirmed this restriction was permissible based on the recognized degree of disability.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

AVI.2022.34 (2023-10-17) · sg
Unemployment Insurance Earnings Recalculation Based on Disability Pension Assessment
«…feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_352/2021, E. 2.2.2; BGE 136 V 95 E. 6.2 und E. 7.1). 2.3. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 A…»
AVI.2022.34 (2023-10-17) · sg
Unemployment Insurance Earnings Adjustment Following Retroactive Disability Pension Award
«…feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_352/2021, E. 2.2.2; BGE 136 V 95 E. 6.2 und E. 7.1). 2.3. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 A…»
S 2021 35 (2022-10-31) · zg
Unemployment Insurance Fund v. Claimant Regarding Reduction Based on Pending Disability Decision
«…bezustand), eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (BGE 145 V 399 E. 2.3; 142 V 380 E. 3.2; BGer 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2.2.2). Somit hat die Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Bestimmungen arbeitslose, bei…»
8C_364/2022 (2022-09-23)
Unemployment Benefits Calculation Post-Partial Invalidity Determination: Insured Earnings Basis
«…er Grundlage des mit einem Teilzeitpensum von 67.78 % erzielten Lohnes berechnet worden sei. In Anlehnung an das Urteil 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 resultiere demnach bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. August 2020 ein angepasster versicher…»
200 2022 383 (2022-09-18) · be
Swiss Invalidity Insurance Pension Denial Over Insufficient Psychiatric Assessment
«…assuré est par conséquent le taux d'invalidité décidé par l'assurance qui a statué à ce sujet (ATF 136 V 195 c. 7.3; TF 8C_352/2021 du 7 décembre 2021 c. 2.2.3, 8C_746/2014 du 23 mars 2015 c. 3.3; voir aussi BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'as…»
200 2022 321 (2022-08-08) · be
Unemployment Insurance Repayment Obligation Based on Retroactive Disability Pension Calculation
«…effectuée sur la base du taux d'invalidité décidé par l'assurance qui a statué en la matière (ATF 136 V 195 c. 7.3; TF 8C_352/2021 du 7 décembre 2021 c. 2.2.3 in fine, 8C_746/2014 du 23 mars 2015 c. 3.3, 8C_401/2014 du 25 novembre 2014 c. 2.3, 8C_824…»
2021.01.21.sv.5 (2021-01-21) · bl
Unemployment Benefits Reduction Based on Disability Dispute
«…gen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 Beschwerde beim Bun- desgericht (Verfahren-Nr. 8C_352/2021) erhoben. h Seite 10…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_352/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2021 (715 20 56 / 16).

Sachverhalt:

A. Der 1959 geborene A.________ war vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2018 zu 48,8 % als angestellter Apotheker bei der B.________ AG und ab Januar 1998 zu ca. 50 % als selbstständiger Naturarzt/Homöopath tätig. Am 12. Dezember 2016 erlitt er einen Vestibularisausfall und ist seither gemäss seinem Hausarzt Dr. med. C.________, Innere Medizin und Infektiologie, zwischen 0 und max. 20 % arbeitsfähig. Am 9. Juni 2017 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab. Die dagegen geführte Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im vorliegenden Verfahren noch hängig.

Am 19. Dezember 2018 beantragte A.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 und meldete sich am darauffolgenden Tag bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an. Er gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen, krankheitsbedingt jedoch lediglich im Umfang von 20 % arbeitsfähig zu sein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 bestätigte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von A.________. Die Arbeitslosenkasse erbrachte im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht Arbeitslosentaggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5868.- bei einem Beschäftigungsgrad von 48,8 %. Die Arbeitslosenkasse teilte A.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, ihre Vorleistungspflicht erlösche mit der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2019. Ab Beginn der Kontrollperiode November 2019 sei der versicherte Verdienst an die Restarbeitsfähigkeit von effektiv 20 % anzupassen. Dies bestätigte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 6. November und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019. An ihrer Berechnung des in der Folge (ausgehend von einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 %) ab November 2019 auf Fr. 2405.- festgesetzten versicherten Verdienstes (Fr. 5868.- : 48,8 % x 20 %) hielt die Arbeitslosenkasse verfügungsweise am 5. Dezember 2019 fest und bekräftigte, dass die Höhe der den Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober und November 2019 zugrunde gelegten versicherten Verdienste korrekt sei. Das bezüglich dieser Verfügung laufende Einspracheverfahren sistierte die Arbeitslosenkasse bis zur rechtskräftigen Erledigung des angestrengten Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 (Schreiben vom 17. Februar 2020).

B. Mit Urteil vom 21. Januar 2021 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass eine Kürzung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV im Sinne der Erwägungen zulässig sei.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm auch über den 31. Oktober 2019 hinaus ein ungekürztes Taggeld der Arbeitslosenversicherung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Kürzung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 40b AVIV im Umfang von 20 % bejahte, eine allenfalls darüber hinausgehende Kürzung desselben jedoch erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle als rechtens erachtete.

2.2.

2.2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Dazu gehört, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 14 zu Art. 11 AVIG S. 108). Ferner gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht ( BGE 136 V 95 E. 5.1).

2.2.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte ( BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV ) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist ( BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten ( BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV ) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.

2.2.3. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit durch Vorbescheid oder Verfügung der anderen Sozialversicherung feststeht, endet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 195 E. 7.4; ARV 2011 S. 55, 8C_651/2009). Der versicherte Verdienst ( Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV ) wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angepasst ( BGE 136 V 95 E. 7.1; 132 V 357 ; SVR 2014 ALV Nr. 12 S. 37, 8C_53/2014). Grundsätzlich bildet die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrads ( BGE 145 V 399 E. 4.1.3; 142 V 380 E. 5.5; vgl. ferner ARV 2015 S. 157, 8C_401/2014 E.4.3).

3. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich einig, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2019 eine hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV bilde. Eine Anpassung desselben könne jedoch nur im zwischen den Parteien anerkannten Umfang von 20 % erfolgen, da der Beschwerdeführer im bei ihr noch hängigen Invalidenversicherungsverfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt habe. Für den darüber hinaus bestrittenen Umfang des Invaliditätsgrads bestehe folglich der Schwebezustand weiter. Eine Kürzung des Taggeldanspruchs entsprechend der effektiven Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf die Weisung des SECO gemäss der AVIG-Praxis ALE C177 hier nicht statthaft, da sich diese Weisung auf die Sonderregelung von Art. 28 AVIG (Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit) beziehe, die nicht greife, wenn die Vermittlungsfähigkeit kraft gesetzlicher Vermutung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV gegeben sei. Als Grundlage für die Kürzung diene dabei ferner einzig das aus unselbstständiger Tätigkeit als Apotheker erzielte monatliche Einkommen von Fr. 5868.-.

4. 4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung von Art. 40b AVIV . Er rügt, diese Verordnungsbestimmung mit einer rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes von Behinderten an die verbleibende Erwerbsfähigkeit sei nicht durch die Delegationsnorm von Art. 23 Abs. 1 AVIG (versicherter Verdienst) gedeckt und dem Bundesrat komme gestützt darauf nur bezüglich dessen Bemessungszeitraum und Mindestgrenze eine Verordnungskompetenz zu, weshalb die Vorinstanz durch die Kürzung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV Bundesrecht verletzt habe.

4. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 89 E. 5.3 unter Verweis auf SVR 2006 ALV Nr. 16 S. 55, C 256/03 E. 4.3.2 erkannt, Art. 23 Abs. 1 AVIG erkläre den normalerweise aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erzielten Lohn als massgeblich und diese Formulierung lasse Sonderregeln zu, wie sie denn auch auf Gesetzes- und auf Verordnungsebene statuiert worden seien. Art. 40b AVIV finde seine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG und sei rechtmässig. Das Bundesgericht hat dazu weiter ausgeführt, auch wenn diese Norm die vom versicherten Verdienst zu trennende Frage der Vermittlungsfähigkeit beschlage, werde der Bundesrat darin umfassend ermächtigt, die Koordination zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung - bzw. die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit ( BGE 133 V 524 E. 5.2) - zu regeln. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht stichhaltig.

4.3. Eine aktenwidrige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz - entgegen dem weiteren Einwand in der Beschwerde - nicht vorgeworfen werden, wenn sie erwog, das von der Invalidenversicherung ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 88'102.- sei hier nicht von Bedeutung. Denn dieses setze sich zusammen aus dem (je um 20 % gekürzten) Valideneinkommen als unselbstständiger Apotheker in der Höhe von Fr. 52'002.- und demjenigen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Naturarzt/Homöopath, welches hier nicht interessiere. Der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2019 lässt sich nichts anderes entnehmen. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die Berufung des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit als Apotheker, Naturheilpraktiker oder in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und daher noch Fr. 88'102.- pro Jahr verdienen könne. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer, worauf ihn bereits die Vorinstanz hinwies, dass die Arbeitslosenversicherung obligatorisch eine reine Arbeitnehmerversicherung ist und daher nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bietet. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung bleibt deshalb das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt, und zwar unabhängig von der Umschreibung des hier noch zumutbaren Tätigkeitsprofils gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2019.

4.4.

4.2.1. Ins Leere stösst auch der Einwand, der angefochtene Entscheid verletze Art. 40b AVIV , sofern anwendbar, weil dieser eine klar absehbare Überentschädigung durch die Arbeitslosenversicherung verhindern wolle. Eine solche stehe hier jedoch nicht zur Diskussion, da das von der IV-Stelle bemessene Invalideneinkommen in jedem Fall weit über dem den Arbeitslosentaggeldern zugrunde liegenden versicherten Verdienst sei.

4.2.2. Zutreffend ist, dass die ratio legis des Art. 40b AVIV darin besteht, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern ( BGE 140 V 89 E. 3; 132 V 357 E. 3.2.3). Art. 40b AVIV betrifft aber, wie das Bundesgericht in BGE 140 V 89 E. 5.1 festgehalten hat, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da es somit nicht allein um die Korrektur des versicherten Verdienstes im Rahmen der Leistungskoordination geht, sondern um die Anpassung des versicherten Verdienstes an die dauernd eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, vermögen die Einwände des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Gleiches gilt demnach für sein Vorbringen, Art. 40b AVIV sei nicht anzuwenden, wenn der versicherte Verdienst vor Eintritt der Invalidität unter dem gemäss IVG noch zumutbaren Einkommen liege.

4.5. Mit Blick auf das soeben Dargelegte kann der Vorinstanz zusammenfassend keine Bundesrechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie in Bezug auf die versicherte Arbeitnehmertätigkeit eine Anpassung des versicherten Verdienstes im Umfang des anerkannten Invaliditätsgrads von 20 % als zulässig erachtete. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla