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8C_352/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Judge Recusal Request for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_352/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which concerned the disqualification of a judge in a social assistance procedure. The appellant sought to have a judge removed from the proceedings due to alleged bias. However, the lower court explained that there were no valid reasons to consider the judge biased and dismissed the allegations as unfounded. The appellant's complaint, which lacked substantive arguments against the lower court's reasoning and failed to demonstrate any factual inaccuracies or legal errors in the decision, was ultimately deemed inadequately substantiated. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Judge Recusal Request for Insufficient Substantiation: The appellant sought to have a judge removed from the proceedings due to alleged bias. However, the lower court explained that there were no valid reasons to consider the judge biased and dismissed the allegations as unfounded. The appellant's complaint, which lacked substantive arguments against the lower court's reasoning and failed to demonstrate any factual inaccuracies or legal errors in the decision, was ultimately deemed inadequately substantiated. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Ausstandsbegehren Verwaltungsbeschwerde vereinfachtes Verfahren Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without deliberation (non-entrée en matière) in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Determines that the court costs shall be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_352/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2020 (U 20 2A).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2020 betreffend Ausstand einer Verwaltungsrichterin im Sozialhilfeverfahren,

in Erwägung,

dass das vorliegende Verfahren einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren betrifft, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist ( Art. 92 Abs. 1 BGG ),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im Entscheid näher dargelegt hat, weshalb es die in den Ausstand gewünschte Verwaltungsrichterin nicht als befangen betrachte und dass andere Ausstandsgründe nicht ersichtlich seien, weshalb das als mutwillig zu qualifizierende Ausstandsbegehren abzuweisen sei,

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, es indessen unterlässt, auf das im angefochtenen Entscheid Erwogene näher einzugehen, geschweige denn substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konkret unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, und der Gemeinde C.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch