Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_352/2011 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_352/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding invalidity insurance. The individual's appeals submitted to the Federal Court were found to lack sufficient justification and failed to address the critical considerations of the previous ruling. Despite being informed of the requirements for a valid legal complaint, the submissions did not meet the necessary standards for legal arguments and evidence. As a result, the Federal Court decided not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: The individual's appeals submitted to the Federal Court were found to lack sufficient justification and failed to address the critical considerations of the previous ruling. Despite being informed of the requirements for a valid legal complaint, the submissions did not meet the necessary standards for legal arguments and evidence. As a result, the Federal Court decided not to accept the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Beweismängel Formerfordernisse Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Insolvenz des Versicherers Gültigkeit der Forderungszession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry was made) because it did not meet the formal requirements based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs in this specific instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_352/2011 {T 0/2}

Urteil vom 1. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 8. April 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des L.________ vom 6. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an den Versicherten vom 10. Mai 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 11. Mai 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommen-tar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 11. Mai 2011 diesen Mindestanforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht nicht genügen, da sich der Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 3 [S. 5 ff.] vorgenommenen Beweiswürdigung) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, offen-sichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde-führers, keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 10. Mai 2011 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz