Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_350/2024 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Appeal Regarding Job Offer Refusal

Geschäftsnummer 8C_350/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of an unemployment insurance office, which had suspended the person's eligibility for unemployment benefits for 36 days. The cantonal court upheld this decision based on the person's refusal to accept a reasonable job offer without adequate reasons. During the job application process, the individual did not sign the employment contract by the deadline after being given additional time for consideration and instead requested more time for further analysis, which led to the non-conclusion of the contract and continued unemployment. The complaint to the Swiss Federal Tribunal criticized the cantonal court's evidence evaluation, but did not adequately demonstrate any factual errors or legal violations that would warrant overturning the lower court's ruling. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to inadequate substantive justification.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Suspension Appeal Regarding Job Offer Refusal: The cantonal court upheld this decision based on the person's refusal to accept a reasonable job offer without adequate reasons. During the job application process, the individual did not sign the employment contract by the deadline after being given additional time for consideration and instead requested more time for further analysis, which led to the non-conclusion of the contract and continued unemployment. The complaint to the Swiss Federal Tribunal criticized the cantonal court's evidence evaluation, but did not adequately demonstrate any factual errors or legal violations that would warrant overturning the lower court's ruling. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint due to inadequate substantive justification.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsverträge Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Beschäftigungsbeihilfen ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to obvious deficiency in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_350/2024

Urteil vom 19. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,

Arbeitslosenversicherung,

Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024 (AL.2023.00181).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 25. April 2024 die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorgenommene Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 36 Tagen. Dabei gelangte es in einlässlicher Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe ohne hinreichende Gründe eine zumutbare Arbeit abgelehnt bzw. mit seinem Verhalten während des Bewerbungsprozesses (Nichtunterzeichnung des am 28. April 2023 vorgelegten Arbeitsvertrags nach einmalig gewährter Bedenkzeit bis zum 2. Mai 2023; stattdessen Mitteilung, dass er noch mehr Zeit für Abklärungen und den Entscheid benötige) zumindest in Kauf genommen, dass es nicht zu einem Vertragsabschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gekommen ist.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Geschehnisse aus eigener Sicht zu schildern und darüber hinaus zu beanstanden, das kantonale Gericht habe die Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel