Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_350/2013 KI-generiert

Distal Forearm Fracture Disability Pension Duration Appeal

Geschäftsnummer 8C_350/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1960 who worked part-time in two cleaning jobs until suffering an accident in September 2008 that resulted in multiple injuries, including a severe wrist fracture. Following her recovery, she applied for benefits from the Invalidity Insurance in July 2009. The relevant social insurance authority awarded her a temporary full invalidity pension for part of 2010, but this decision was challenged by the individual, who contested the limitations of her benefits and sought a reassessment of her condition. The social insurance court upheld the initial ruling, leading to further appeal by the individual for additional investigations and possibly a permanent pension based on her asserted total disability. The legal proceedings largely revolved around the adequacy of medical assessments underpinning the decisions regarding her work capability and pension eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Distal Forearm Fracture Disability Pension Duration Appeal: Following her recovery, she applied for benefits from the Invalidity Insurance in July 2009. The relevant social insurance authority awarded her a temporary full invalidity pension for part of 2010, but this decision was challenged by the individual, who contested the limitations of her benefits and sought a reassessment of her condition. The social insurance court upheld the initial ruling, leading to further appeal by the individual for additional investigations and possibly a permanent pension based on her asserted total disability. The legal proceedings largely revolved around the adequacy of medical assessments underpinning the decisions regarding her work capability and pension eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Dauer der Invalidenrente Invaliditätsbemessung Rentenkürzung Zeitlohn Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

This provision was used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was evidently unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was applied to reject the petitioner's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

This provision relates to the imposition of costs in the context of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision was used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

IV.2025.12 (2025-10-23) · sg
Disability Pension Calculation Methodology Appeal: Residual Earning Capacity and Regulatory Conflict
«…. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und vom 12. März 2020, 8C_762/2019, E. 5.2.3.2; sodann Urteil vom 5. Juli 2013, 8C_350/2013, E. 3.3). Weiter hat es Tabellenlohnabzüge von 15 % aufgrund erheblicher, das Zumutbarkeitsprofil über eine körperlich…»
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Disability Benefits Denial Upheld Despite Prior Work Incapacity Finding
«…?query=8C_366/2013) du 18 juin 2013 consid. 4.2 ; [8C\_350/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_350/2013) du 5 juillet 2013 consid. 3.3). En l’occurrence, on s’interroge pour quels motifs l’intéressé ne pourrait pas bénéfic…»
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«…sän- derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und…»
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«…chsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und…»
C-2678/2017 (2023-08-30)
«…erung die massgebenden Vergleichszeitpunkte zu be- stimmen (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 6.3 Damit ist vorliegend einerseits zu prüfen, ob für die Zeit ab dem 1. No- vember 2…»
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«…?query=8C_366/2013) du 18 juin 2013 consid. 4.2 ; [8C\_350/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_350/2013) du 5 juillet 2013 consid. 3.3). À teneur d’un arrêt un peu plus récent, une unilatéralité de fait ou une restriction d…»
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«…chsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und…»
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«…ré d’emplois compatibles avec ces limitations (cf. arrêts du Tribunal fédéral 8C_366/2013 du 18 juin 2013 consid. 4.2 ; 8C_350/2013 du 5 juillet 2013 consid. 3.3). Par ailleurs, le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion de constater que le travail à pl…»
S 2022 7 (2023-06-29) · zg
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«…s- änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.3 Wird in der Beschwerde lediglich die Befristung der Leistungen ange…»
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«…s- änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und…»
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«…Hand (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 5 [20%iger Abzug], vom 5. Juli 2013, 8C_350/2013, E. 3.3 [15%iger Abzug], vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 [20%iger Abzug], vom © Kanton St.Gallen 202…»
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«…Hand (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 5 [20%iger Abzug], vom 5. Juli 2013, 8C_350/2013, E. 3.3 [15%iger Abzug], vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 [20%iger Abzug], vom © Kanton St.Gallen 202…»
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Disability Claimant Appeals Partial Pension Award Due to Inadequate Medical Assessment of Combined Physical and Psychological Impairments
«…chsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und…»
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«…C-837/2020 massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). Nach Absatz 1 dieser Norm kann eine Rente aufgehoben werden, nach- dem die Verbesserun…»
S 2021 129 (2022-08-03) · zg
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«…chsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGer 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). Urteil S 2021 129 6 3.6…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_350/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene B.________ arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 70 % bei der V.________ AG und zusätzlich während 10 bis 13 Stunden pro Woche bei der I.________ AG, als sie am 11. September 2008 auf der Kellertreppe stürzte und sich neben einer Hirnerschütterung, Prellungen und Schürfungen eine distale mehrfragmentäre Radiusfraktur rechts zuzog. Am 6. Juli 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) holte diverse Arztberichte sowie die Akten der Unfallversicherung (darunter eine Expertise der Gutachterstelle A.________ für interdisziplinäre Begutachtungen vom 16. Dezember 2010) ein und traf erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2010 zu. In einer weiteren Verfügung vom 27. Oktober 2011 erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining.

B. Die gegen die Befristung der Rentenverfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2013 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Sache sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen treffe, eventuell sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine entsprechende Rente zu gewähren. Des Weiteren ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist und ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Juli 2010 weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Beizufügen ist, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 88a IVV ), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar ( BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteil 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.________ vom 16. Dezember 2010 sowie auf die vor diesem erstellten medizinischen Unterlagen festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Unfall vom 11. September 2008 einerseits und der im Februar 2010 vorgenommenen Thyreoidektomie andererseits bis Ende April 2010 soweit erholt, dass ihr in einer ihrer Behinderung am rechten dominanten Arm angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________, Leitender Arzt für Schmerz- und Komplementärmedizin am Spital X.________, und durch Dr. med. G.________, Leitender Arzt bei der Integrierten Psychiatrie Y.________, vermöchten die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht umzustossen.

3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit von 100 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.

3.3. Die Versicherte macht insbesondere geltend, ihre Mitwirkungsrechte seien bei der Begutachtung verletzt worden, weil das Gutachten den in BGE 137 V 210 festgehaltenen Anforderungen an eine MEDAS-Begutachtung nicht standhalte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nicht von der IV-Stelle, sondern von der für den Unfall leistungspflichtigen Unfallversicherung in Auftrag gegeben worden ist, dass das Gutachten der Z.________ vom 16. Dezember 2010 vor Erlass des BGE 137 V 210 (28. Juni 2011) erstattet wurde und dementsprechend die dortigen Ausführungen gar nicht berücksichtigen konnten, und dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Versicherte von der auftraggebenden Unfallversicherung mit einer Kopie des Begutachtungsauftrags mit Fragenkatalog bedient wurde (Schreiben vom 5. Juli 2010). Zudem ist ihr im Rahmen des Vorbescheids das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf das Gutachten der Z.________ vom 16. Dezember 2010 abstellen.

Insoweit als die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiert und sich damit mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung befasst, sind die Vorbringen als unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht weiter zu beachten. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat konkret und detailliert begründet, weshalb sie auf die Angaben der Gutachter der Z.________ und nicht auf diejenigen der behandelnden Ärzte abgestellt hat, und sich damit bereits mit den auch letztinstanzlich vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt.

Schliesslich ist auch die beschwerdeführerische Kritik an der vorinstanzlich vorgenommenen Invaliditätsbemessung nicht stichhaltig. Praxisgemäss offeriert der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f., 110 V 273 E. 4b S. 276) durchaus Stellen mit niedrigem intellektuellen Anforderungsprofil, die sogar einhändig ausgeführt werden können (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 [9C_830/2007]; Urteile 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2); zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen. Umso mehr gilt das für die Beschwerdeführerin, die ihre rechte Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen kann und lediglich beim Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg behindert ist und Schläge, Vibrationen und häufige Handrotationen vermeiden sollte. Die Gewährung eines 15%igen Abzugs für die leidensbedingte Einschränkung der rechten Hand stellt jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermessausübung dar (vgl. auch Urteil 8C_366/2013 E. 4.2 vom 18. Juni 2013). Demnach ist die Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - abgewiesen.

4.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer