Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_35/2018 KI-generiert

Employee Termination Dispute and Interim Decision Review

Geschäftsnummer 8C_35/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed by a cantonal government and had their employment terminated through a notice issued on March 28, 2017, set to take effect on September 30, 2017. The individual contested the validity of the termination before the cantonal administrative court, requesting a declaration of nullity, an intermediate certificate, compensation for damages, and recovery of legal costs. The court ruled that the termination was valid and the employment ended as stated. The individual subsequently appealed this decision to the higher court, seeking to overturn the ruling regarding the termination. The higher court examined the nature of the underlying decisions and ultimately declined to hear the appeal, categorizing the previous court's decision as an interim one that did not warrant immediate review.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 93 BGG; Employee Termination Dispute and Interim Decision Review: The individual contested the validity of the termination before the cantonal administrative court, requesting a declaration of nullity, an intermediate certificate, compensation for damages, and recovery of legal costs. The court ruled that the termination was valid and the employment ended as stated. The individual subsequently appealed this decision to the higher court, seeking to overturn the ruling regarding the termination. The higher court examined the nature of the underlying decisions and ultimately declined to hear the appeal, categorizing the previous court's decision as an interim one that did not warrant immediate review.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht-administrative Streitigkeit Laufendes Verfahren Eilvorabentscheidungsverfahren Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The respondent was denied compensation for party costs because they were successful in their official capacity.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the decision was an interlocutory decision and the conditions for immediate appeal under Art. 93 para. 1 BGG were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_35/2018

Urteil vom 27. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

vertreten durch den Regierungsrat,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. November 2017 (III 2017 134).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ war seit dem 1. Juli 2004 beim Kanton Schwyz angestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2017 kündigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017.

B. Am 13. Juli 2017 erhob A.________ Klage gegen den Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht dieses Kantons und beantragte, es sei die Kündigung vom 28. März 2017 für nichtig zu erklären. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Zwischenzeugnis gemäss Vorlage auszustellen. Weiter sei ihm eine angemessene Genugtuung und ein Ersatz der Anwaltskosten für unnötigen vorprozessualen Aufwand zuzusprechen. Eine Nachklage zur Entschädigung im Falle fehlender Nichtigkeit der Kündigung bleibe vorbehalten. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger mit anderthalb Jahreslöhnen zu entschädigen. Mit Entscheid vom 24. November 2017 stellte das angerufene Gericht fest, die Kündigung sei nicht nichtig gewesen und das Arbeitsverhältnis habe per 30. September 2017 geendet. Insoweit wies das kantonale Gericht die Klage ab. Die weiteren Begehren des Klägers würden im Sinne der Erwägungen im neu eröffnete Verfahren "III 2017 218" behandelt.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides die Kündigung vom 28. März 2017 für nichtig zu erklären.

Der Kanton Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht nimmt zur Beschwerde Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen.

In seiner Eingabe vom 20. März 2018 hält A.________ am gestellten Antrag fest.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst ( Art. 90 BGG ), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Der angefochtene Entscheid vom 24. November 2017 schliesst das Verfahren nicht ab: Mit ihm wurde lediglich festgehalten, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdegegner am 30. September 2017 geendet hat. Über die weiteren Begehren wird ein weiterer Entscheid des Verwaltungsgerichts in Aussicht gestellt. Damit ist der kantonale Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. auch Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3); an dieser Qualifikation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Verfahren vor kantonalem Gericht nunmehr unter einer anderen Verfahrensnummer geführt wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der beiden Eintretensalternativen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben wäre. Insbesondere bewirkt der kantonale Zwischenentscheid keinen offensichtlichen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Der Beschwerdeführer wird den vorliegenden Zwischenentscheid über die Nichtigkeit der Kündigung zusammen mit dem Endentscheid über die noch offenen Begehren vor Bundesgericht anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ), in diesem Verfahren sämtliche Beschwerdegründe, namentlich auch bezüglich der geltend gemachten Nichtigkeit der Kündigung nochmals vorbringen und auf diesem Wege allenfalls ein für ihn günstigeres Urteil erwirken können. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG , Urteil 8C_451/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold