Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Declared Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by a regional social insurance court concerning invalidity insurance. The complainant submitted a legal remedy challenging the court's ruling, asserting that the decision violated rights or misrepresented facts. However, the federal court found that the complainant's arguments did not satisfactorily address the key considerations of the previous court's ruling, focusing primarily on appellate critiques rather than substantive legal violations. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint, citing insufficient reasoning and a lack of valid legal grounds. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Declared Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The complainant submitted a legal remedy challenging the court's ruling, asserting that the decision violated rights or misrepresented facts. However, the federal court found that the complainant's arguments did not satisfactorily address the key considerations of the previous court's ruling, focusing primarily on appellate critiques rather than substantive legal violations. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint, citing insufficient reasoning and a lack of valid legal grounds. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to the lack of sufficient grounds/reasoning.
Used to rule that no court costs shall be levied due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_35/2013
Urteil vom 30. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 10. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich die Versicherte in der Beschwerde vom 10. Januar 2013 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die unter Bezugnahme auf verschiedene im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte vorgetragenen Ausführungen, aus welchen sich nach Meinung der Beschwerdeführerin eine zutreffendere Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf ergeben sollten, nichts zu ändern vermögen, weil auch insoweit gegenüber den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen - aus welchen Gründen zur Hauptsache auf die gutachtlichen Darlegungen des Instituts X.________ sowie der Dr. Y.________ abzustellen war - keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz