Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_349/2020 KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility and Employer-like Position in Company Post-Termination

Geschäftsnummer 8C_349/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1962, initially employed as Head of Finance and Accounting at one company and later as a financial advisor and real estate broker at another company, had his employment terminated due to economic reasons at the end of 2017. Subsequently, he applied for unemployment benefits starting January 1, 2018. However, the Public Unemployment Fund of Baselland initially denied his claim, stating that he had not met the contribution period requirement. After further investigation, the fund determined that he held a position similar to that of an employer within the company he worked for, even after the termination of his employment, which led them to uphold their denial of his unemployment benefits. The cantonal court and the Federal Tribunal later reviewed this case, focusing on whether the man was rightfully denied unemployment benefits due to his employer-like position.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 27 Abs. 2 ATSG; Unemployment Benefits Eligibility and Employer-like Position in Company Post-Termination: Subsequently, he applied for unemployment benefits starting January 1, 2018. However, the Public Unemployment Fund of Baselland initially denied his claim, stating that he had not met the contribution period requirement. After further investigation, the fund determined that he held a position similar to that of an employer within the company he worked for, even after the termination of his employment, which led them to uphold their denial of his unemployment benefits. The cantonal court and the Federal Tribunal later reviewed this case, focusing on whether the man was rightfully denied unemployment benefits due to his employer-like position.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsleistungsbegehren Arbeitslosenkasse Arbeitslosigkeit Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art.
Art. 9 BV
Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), geprüft werden ( BGE 137 V 143 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Used to justify deciding the case summarily by referring to the cantonal court decision.
Art. 27 Abs. 2 ATSG
November 2018 geäusserte Rüge der Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht von Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG
Mai 2018 erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde schloss die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung sowohl des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) als auch der Beratungs- und Aufklärungspflicht von Art.
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG
Januar 2018 eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eingenommen und folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify deciding the case summarily by referring to the cantonal court decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to having lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_349/2020

Urteil vom 3. August 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2020 (715 19 252 / 22).

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ arbeitete vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 in der B.________ AG als Leiter Finanzen und Rechnungswesen. Ab 1. September 2017 war er für die C.________ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Finanzberater und Immobilienmakler tätig. Am 29. November 2017 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende 2017 auf. Am 18. Dezember 2017 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2018 zum Leistungsbezug an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (nachfolgend: ÖAK oder Beschwerdegegnerin) verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorerst mit der Begründung, A.________ habe die Beitragszeit nicht erfüllt (Verfügung vom 15. Februar 2018). Dagegen erhob dieser Einsprache. Die ÖAK tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Sie lud namentlich die Arbeitgeberin amtlich vor und befragte sie. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 wies sie die Einsprache ab und führte begründend neu aus, A.________ habe in der C.________ GmbH auch seit 1. Januar 2018 nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung inne.

B. B.a. Die von A.________ am 30. Mai 2018 hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 1. November 2018). Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Bundesgericht den Entscheid vom 1. November 2018 aus formellen Gründen auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_127/2019 vom 5. August 2019).

B.b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Rechtzeitigkeit der Rüge einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch die ÖAK sowie anschliessender Durchführung eines Schriftenwechsels wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde des A.________ erneut ab (Entscheid vom 30. Januar 2020).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei deren Präsidentin Doris Vollenweider in den Ausstand zu treten habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die ÖAK zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt sei bzw. der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), geprüft werden ( BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145 ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 15. Februar 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 bestätigte Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2018 mit angefochtenem Entscheid schützte.

3. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.

4.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 17. Mai 2018) verwirklicht hat ( BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil 8C_250/2019 vom 4. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dem angefochtenen Entscheid hinreichend zuverlässig zu entnehmen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Vorinstanz die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 gerichtete Beschwerde vom 30. Mai 2018 abgewiesen hat. Zum einen hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass die vom Versicherten erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung vom 1. November 2018 geäusserte Rüge der Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht von Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 4.4) verspätet erhoben wurde und damit aus prozessualen Gründen unzulässig war. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin beim praxisgemäss geforderten durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit (vgl. BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 255 f.) unter den gegebenen Umständen angesichts der erst nach Verfügungserlass veranlassten retrospektiven Abklärungen in Bezug auf eine allfällige arbeitgeberähnliche Stellung ab 1. Januar 2018 nicht erkennen können, dass die Situation der versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermöchte. Unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits am 7. Mai 2018 erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde schloss die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung sowohl des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) als auch der Beratungs- und Aufklärungspflicht von Art. 27 Abs. 2 ATSG durch die ÖAK bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass des Einspracheentscheides aus.

4.2. Was der Versicherte gegen die vorinstanzliche Verneinung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der substituierten Begründung des Einspracheentscheides vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorwurfes der angeblichen Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht von Art. 27 Abs. 2 ATSG . Entgegen dem Beschwerdeführer ist der ÖAK bis zum Erlass des Einspracheentscheides kein "säumiges Verhalten" vorzuwerfen. Er vermag auch nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die kantonalen Verfahrensbestimmungen bundesrechtswidrig angewendet habe. Seine Vorbringen genügen der qualifizierten Rügepflicht (vgl. hievor E. 1.3 i.f.) nicht.

4.3. Abgesehen von der wiederholt geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt sich der Beschwerdeführer kaum mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb das kantonale Gericht die mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 bejahte arbeitgeberähnliche Stellung bestätigte. Nach eingehender und bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage hat die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass der Versicherte gegenüber der C.________ GmbH - trotz fehlender formeller Organeigenschaft - auch nach dem 1. Januar 2018 eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eingenommen und folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletze (vgl. E. 1.2 hievor). Vielmehr handelt es sich bei seinen Vorbringen im Wesentlichen um unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher er seine eigene Sicht der Dinge darstellt, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten mit den Erwägungen des kantonalen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.2 S. 125). Darauf ist nicht näher einzugehen. Das beanstandete Verhalten der Beschwerdegegnerin im Jahre 2020 bildet ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie der Antritt einer neuen Arbeitsstelle am 1. Juni 2018 (vgl. E. 4.1 hievor).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli