Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_349/2012 KI-generiert

Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Deficiencies.

Geschäftsnummer 8C_349/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the Administrative Court of a canton regarding invalidity insurance matters. The appellant, having previously filed a complaint, failed to meet the formal legal requirements necessary to challenge the decision, particularly in articulating how the court's findings regarding changes in health conditions during a specific period were legally incorrect. Despite being warned of these deficiencies by the Federal Court, the appellant did not address the issues outlined, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal and did not impose any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Deficiencies: The appellant, having previously filed a complaint, failed to meet the formal legal requirements necessary to challenge the decision, particularly in articulating how the court's findings regarding changes in health conditions during a specific period were legally incorrect. Despite being warned of these deficiencies by the Federal Court, the appellant did not address the issues outlined, leading to the conclusion that the complaint was inadmissible. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal and did not impose any court fees.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherteneigenschaft unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung Kündigungsfrist Dienstrechtliche Stellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adjudicated (non-entrée en matière) because it failed to meet formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal representation because the appeal was prospectively hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_349/2012

Urteil vom 31. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des F.________ vom 26. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. März 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der im massgeblichen Vergleichszeitraum (29. Januar 2009 - 10. Dezember 2010) nicht als in anspruchserheblicher Weise erstellten Veränderung des Gesundheitszustandes, gänzlich fehlt und der Versicherte namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 1. Mai 2012 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz