Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_349/2009 KI-generiert

Insured Worker v. Insurer (Causality of Whiplash Injury)

Geschäftsnummer 8C_349/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was insured under accident insurance at the time of a vehicular accident on March 20, 2001, which led to diagnosed injuries. The insurer initially provided benefits but later discontinued these, arguing that the ongoing complaints were not directly caused by the accident. The claimant contested this decision, seeking a disability pension based on an asserted degree of mental and physical impairment. The case was brought to the social insurance court, which upheld the insurer's decision, prompting the claimant to appeal to the Federal Tribunal. The key issue under review was whether the claimant was entitled to a pension starting from June 1, 2006, based on the causal relationship between the accident and the claimed persistent health issues.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 und 96 BGG; Insured Worker v. Insurer (Causality of Whiplash Injury): The insurer initially provided benefits but later discontinued these, arguing that the ongoing complaints were not directly caused by the accident. The claimant contested this decision, seeking a disability pension based on an asserted degree of mental and physical impairment. The case was brought to the social insurance court, which upheld the insurer's decision, prompting the claimant to appeal to the Federal Tribunal. The key issue under review was whether the claimant was entitled to a pension starting from June 1, 2006, based on the causal relationship between the accident and the claimed persistent health issues.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Kausalität des Schleudertraumas Unfallversicherer Invalidenleistungen des Versicherten Auffahrunfall Unfallversicherungsleistungen Weiterausrichtung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters, although the decision itself is based on substantive review.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

I 2021 50 (2022-01-14) · sz
Claimant v. Social Security Administration (Psychological Sequelae Causality)
«…arf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_349/2009 vom 17.8.2009 Erw. 5.3). Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Hei- lungsverlaufs müssen nicht kumulati…»
OG O3V 19 5 (2021-09-21) · ar
Insurance Benefit Appeal for Accident Sequelae
«…schlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Gemäss diesen Voraussetzungen ist das betreffende Kriterium zu verneinen. Der Beschwerdefü…»
OG O3V 19 51 (2021-01-07) · ar
Accident Insurance Benefits Appeal Dismissed Due to Lack of Further Medical Improvement and Insufficient Disability Threshold
«…hlossen werden. Es bedarf hiezu be- sonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Wie oben (E. 5.6.5) schon festgestellt wurde, ist die Heilbehandlung in Bezug auf den link…»
605 2019 230 (2020-10-08) · fr
Accident Insurance Benefits Denial for Post-Concussion Syndrome Following Minor Fall
«…nt influencé la guérison. La mise en œuvre de plusieurs thérapies ne suffit pas pour admettre ce critère (voir arrêt TF 8C_349/2009 du 17 août 2009 consid. 5.3). Ce critère n'est pas non plus rempli dans le cas où, malgré des thérapies régulières, il…»
605 2014 84 (2016-05-10) · fr
Insured vs. Insurer (Disability Benefits Causation Dispute)
«…ont influencé la guérison. La mise en œuvre de plusieurs thérapies ne suffit pas pour admettre ce critère (cf. arrêt TF 8C_349/2009 du 17 août 2009 consid. 5.3). Ce critère n'est pas non plus rempli dans le cas où, malgré des thérapies régulières, il…»
8C_991/2009 (2010-05-06)
Insurance Benefit Termination Due to Loss of Adequate Causality for Non-Organic Post-Accident Complaints
«…ichen Komplikationen bedürfte es des Nachweises besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ si…»
8C_903/2009 (2010-04-28)
Insurer Disability Pension Appeal Over Multiple Accidents and Causality of Injuries
«…s gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. 4.8 Was schliesslich die beiden Kriterien der…»
8C_714/2009 (2010-04-14)
Insurer Benefit Termination Upheld for Subjective Whiplash Complaints Lacking Objective Proof of Causation
«…e Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich. Das…»
UV.2009.27 (2010-04-14) · sg
Insurance Benefit Cessation for Acceleration Trauma Sequelae
«…durch das Unfallereignis verursacht sind, nicht näher untersucht zu werden (vgl. EVG-Urteil vom 17. August 2009 i/S A. [8C_349/2009] E. 4). 5.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall…»
UV.2009.27 (2010-04-14) · sg
Insurance Benefits Cessation Following Low-Speed Collision Due to Lack of Objective Findings
«…durch das Unfallereignis verursacht sind, nicht näher untersucht zu werden (vgl. EVG-Urteil vom 17. August 2009 i/S A. [8C_349/2009] E. 4). 5.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall…»
8C_689/2009 (2010-02-16)
In re Accident Insurance Benefits Cessation for Subjective Complaints After Multiple Accidents
«…chwerden zu den versicherten Unfällen auch in Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren Rechtsprechung (Urteil 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 4) verneint werden muss. 4.1 Falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Feh…»
UV.2009.28 (2010-01-15) · sg
Insurance Benefits Cessation Due to Loss of Causal Link
«…nstigeren Kriterien der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009 i/S A. [8C_349/2009] E. 4). 6.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall…»
UV.2009.28 (2010-01-15) · sg
Insurance Benefits Cessation Due to Loss of Causal Link
«…nstigeren Kriterien der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009 i/S A. [8C_349/2009] E. 4). 6.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall…»
8C_735/2009 (2009-11-02)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Whiplash Accident Insurance Benefits Due to Insufficient Causal Link
«…Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, nicht hinreichend (Urteil 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3 mit Hinweis). 7.7 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 9. August 2005 ist die Versicherte für alle…»
UV.2008.140 (2009-10-27) · sg
Insurance Benefits Termination Upheld Due to Lack of Ongoing Causality
«…hrer günstigeren Kriterien der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2009, 8C_349/2009, E. 4). 5.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall zu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_349/2009 {T 0/2}

Urteil vom 17. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene A.________ war als Hauswart der H.________ AG bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: die Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 20. März 2001 ein Lastwagen in das Heck des Lieferwagens, in dem sich der Versicherte befand, auffuhr. Im Spital X.________ wurde in der Folge eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) diagnostiziert. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2006 und Einspracheentscheid vom 24. September 2007 per 14. September 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Gleichzeitig verzichtete die Mobiliar auf eine Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen; betreffend Integritätsentschädigung wurde auf eine noch zu erlassende Verfügung verwiesen.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2009 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Juni 2006 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 % auszurichten.

Die Mobiliar und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 ( BGE 134 V 109 ) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

erhebliche Beschwerden;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 117 V 359 E. 6b S. 367).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Rente der Mobiliar hat.

4. Es ist zu Recht unbestritten, dass die über den 1. Juni 2006 hinaus geklagten Beschwerden nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung organisch nachweisbaren Unfallschaden verursacht worden sind. Somit ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 20. März 2001 und den geklagten Beschwerden speziell zu prüfen. Offenbleiben kann dabei, ob diese nach den Kriterien von BGE 115 V 133 oder nach denjenigen der sog. "Schleudertrauma-Praxis" ( BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) zu beurteilen ist, da - wie nachstehende Prüfung zeigt - die Adäquanz auch bei Anwendung der für die Versicherte günstigeren Kriterien verneint werden muss. Aufgrund der fehlenden Adäquanz braucht zudem die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht sind, nicht näher untersucht zu werden (vgl. Urteil 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3).

5.

5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Dabei wird eine einfache Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2). Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 20. März 2001 durch die Vorinstanz ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil 8C_410/2008 vom 13. Mai 2009 E. 4.2). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, jenes der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung oder jenes der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, seien erfüllt.

5.3 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein ( BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchführung verschiedener Therapien genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 6.5). Das Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt.

5.4 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 ist bei der Beurteilung des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht länger die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Gelingt es der versicherten Person trotz Anstrengungen nicht, wieder arbeitsfähig zu werden, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Vorliegend sind aus den Akten weder Arbeitsversuche im angestammten Beruf noch irgendwelche Bemühungen um die Aufnahme einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit ersichtlich, so dass das Ausmass der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich ist (vgl. Urteil 8C_106/2009 vom 8. Juni 2009 E. 6). Das Kriterium ist somit nicht gegeben.

5.5 Was schliesslich die beiden Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen Beschwerden betrifft gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.

5.6 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten die beiden Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 11. März 2001 und den über den 1. Juni 2006 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu Recht verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer