Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_349/2008 KI-generiert

Failure to Meet Formal Requirements for Appeal

Geschäftsnummer 8C_349/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought before the Federal Tribunal regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich concerning social welfare matters. The appellant challenged the court's ruling from March 7, 2008, which was referenced in their appeal submitted on April 28, 2008. The Tribunal assessed the appeal's compliance with procedural requirements, particularly the need for a clear and substantiated basis for the claims made against the initial decision. In this instance, the Tribunal found that the appellant's submissions did not meet the necessary criteria for a valid appeal, leading to the conclusion that the Tribunal would not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Meet Formal Requirements for Appeal: The appellant challenged the court's ruling from March 7, 2008, which was referenced in their appeal submitted on April 28, 2008. The Tribunal assessed the appeal's compliance with procedural requirements, particularly the need for a clear and substantiated basis for the claims made against the initial decision. In this instance, the Tribunal found that the appellant's submissions did not meet the necessary criteria for a valid appeal, leading to the conclusion that the Tribunal would not proceed with the case.

Schlagwörter

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Fürsorge Fehlen materieller Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Rechtsverzicht Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient substantive grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_349/2008

Urteil vom 6. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

G.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die nach Erlass der Verfügung vom 29. April 2008 betreffend fehlende Beilagen von G.________ dem Bundesgericht am 2. Mai 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz