Unemployment Insurance Suspension Appeal Inadmissible Due to Formal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Social Insurance Court of Zurich concerning their entitlement to unemployment insurance benefits. The individual had been denied entitlement for six daily allowances by the Office for Economy and Labour of the Canton of Zurich, leading to the appeal. However, the complaint did not meet the legal requirements for content and reasoning, as it failed to address the reasons provided by the lower court and instead repeated previous arguments without demonstrating legal errors or incorrect findings of fact.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Suspension Appeal Inadmissible Due to Formal Deficiencies: The individual had been denied entitlement for six daily allowances by the Office for Economy and Labour of the Canton of Zurich, leading to the appeal. However, the complaint did not meet the legal requirements for content and reasoning, as it failed to address the reasons provided by the lower court and instead repeated previous arguments without demonstrating legal errors or incorrect findings of fact.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be considered because of formal deficiencies, according to the simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_347/2022
Urteil vom 30. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (AL.2022.00036).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Mai 2022 (Poststempel) gegen das A.________ am 18. Mai 2022 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 17. Juni 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf sechs Taggeldereinstellen durfte,
dass der Beschwerdeführer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne zugleich auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese konkret auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel