Appeal Against Non-Entry Decision Dismissed for Insufficient Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by an accident insurance provider regarding an appeal submitted by the complainant. The appeal was dismissed by the relevant court on the grounds that it was submitted after the legal deadline, with no sufficient justification for extending the deadline. The complainant later attempted to address the court’s requirements by re-filing in an official language, but the revised submission failed to meet the necessary standards for appeal, leading to a ruling that did not permit the court to hear the case further. Ultimately, the court determined there were no grounds to reconsider the prior decision and decided not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Non-Entry Decision Dismissed for Insufficient Substantiation: The appeal was dismissed by the relevant court on the grounds that it was submitted after the legal deadline, with no sufficient justification for extending the deadline. The complainant later attempted to address the court’s requirements by re-filing in an official language, but the revised submission failed to meet the necessary standards for appeal, leading to a ruling that did not permit the court to hear the case further. Ultimately, the court determined there were no grounds to reconsider the prior decision and decided not to impose court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because its grounds did not meet the requirements.
Applied to waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_345/2018
Urteil vom 5. Juni 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 27. April 2018 (62/2018/5).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Mai 2018 an A.________, worin sie
- aufgefordert wurde, die Eingabe innert gesetzter Frist entweder in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch zu verfassen, anderenfalls sie unbeachtet bleibe,
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich der Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Mai 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass die Eingabe vom 22. Mai 2018 nun zwar in Deutsch und damit in einer Amtssprache verfasst ist,
dass sie indessen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass nämlich das Obergericht auf die bei ihm gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9. Januar 2017 gerichtete Beschwerde vom 2. April 2018 mit der Begründung nicht eintrat,
- die Beschwerde sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden und
- Fristwiederherstellungsgründe, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist erlauben würden, seien nicht auszumachen,
dass die Beschwerdeführerin darauf indessen nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sie statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, indem sie einerseits sinngemäss das im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 Entschiedene inhaltlich kritisiert, andererseits aber auch die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung beanstandet, für welche der Unfallversicherer ohnehin keine Verantwortung trägt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel