Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_345/2016 KI-generiert

Insured Person v. Social Security Institution: Re-application for Invalidity Pension

Geschäftsnummer 8C_345/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering a hand injury in 1987 and undergoing multiple surgeries over the years, experienced a decline in his disability pension from the social insurance agency. Following new medical assessments and surgeries related to heart and back conditions, the individual reapplied for a disability pension in 2011. The social insurance agency denied his request, stating his disability level was only 24%. Subsequently, the individual contested this decision, arguing that the assessments did not fully take into account his limitations in using both hands, and he appealed the decision through the courts, ultimately seeking a reevaluation of his disability status and entitlement to pension benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Insured Person v. Social Security Institution: Re-application for Invalidity Pension: Following new medical assessments and surgeries related to heart and back conditions, the individual reapplied for a disability pension in 2011. The social insurance agency denied his request, stating his disability level was only 24%. Subsequently, the individual contested this decision, arguing that the assessments did not fully take into account his limitations in using both hands, and he appealed the decision through the courts, ultimately seeking a reevaluation of his disability status and entitlement to pension benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Neuanmeldung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit soziale Sicherheit Neuanmeldung für Invalidenleistungen versicherter Verdienst sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

VBE.2021.391 (2022-02-21) · ag
Applicant Denied Disability Benefits and Vocational Measures Due to Marketable Earning Capacity
«…Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen wer- den, wenn die zumutbare Tätig…»
8C_485/2021 (2021-12-23)
Claimant Denied Vocational Measures Despite Work Restrictions Due to Full Capacity in Adapted Work
«…ührerin somit genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten einer körperlich leichten Tätigkeit offen (vgl. Urteile 8C_345/2016 vom September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2). 5.4. Eine allenfalls fehlende berufliche Eing…»
2019.05.16.sv.6 (2019-05-16) · bl
Insured's Disability Benefits Denied Despite Treating Physicians' Opinions
«…richts vom 21. Dezember 2016, 8C_622/2016, E. 5.2.2, vom 23. November 2016, 8C_477/2016, E. 4.3, vom 1. September 2016, 8C_345/2016 ,E. 5 und vom 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2). Dazu kommt, dass Dr. E.____ und Dr. D.____ nicht nachvollziehbar beg…»
8C_704/2018 (2019-01-31)
Claimant Denied Full Disability Pension Despite Worsening Arthrosis
«…werdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten (vgl. auch Urteile 8C_888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5). 8.2.2. Unbeheflich ist nachdem in E. 6.2 hiervor Gesagten der Einwand des Beschwerdeführe…»
8C_385/2017 (2017-09-19)
Invalidity Pension Revocation Following Kidney Transplant and Work Capacity Reassessment
«…fasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5). 8. Die weiteren ausnahmsweisen Voraussetzungen, die eine Selbsteingliederung nicht zuliess…»
8C_119/2017 (2017-05-11)
Revision and Discontinuance of Invalidity Pension Due to Improved Work Capacity Following Car Accident Injury
«…ndflächenbeschwielungen sprechen für eine anhaltende rege körperliche Aktivität des Beschwerdeführers (vgl. auch Urteil 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3). Dass solche Beschwielungen schon im Kreisarztbericht vom 2. Oktober 2001 beobachtet wurd…»
8C_31/2017 (2017-03-30)
Worker Disability Pension Dispute Over Earning Capacity Assessment Following Subtotal Tendon Rupture
«…ms- oder Parkplatzwärter (Urteile 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). In diesem Rahmen ist für funktionell einarmige Versi…»
200 2016 850 (2017-03-13) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Intellectual Disability and Pension Entitlement)
«…itgebers rechnen können (vgl. Entscheide des BGer vom 12.Februar 2016, 8C_670/2015, E.4.2, sowie vom 1. September 2016, 8C_345/2016, E.5). Auch wenn die mittlerweile gekündigte (act. I 5) Anstellung bei der F.________ AG allen- falls nicht in allen Te…»
200 2016 753 (2016-12-19) · be
Challenge to Three-Quarter Invalidity Pension Decision Based on Recurrent Depression and Cervical Syndrome
«…gebers rechnen können (vgl. Entscheide des BGer vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 4.2, sowie vom 1. September 2016, 8C_345/2016, E. 5). Angesichts der weitreichenden Anforderungen an eine leidensadap- tierte Tätigkeit und gleichzeitigem ausser Bet…»
8C_601/2016 (2016-11-29)
Invalidity Pension Revocation and Reimbursement Obligation Following Failure to Report Health Improvement
«…Arbeitsfähigkeit gemacht wurden ( BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 4.1.2; Urteil 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3), ergibt sich daraus immerhin, dass der Beschwerdeführer in stabilisiertem Zustand ohne An…»
8C_186/2016 (2016-09-30)
Claimant Challenges Invalidity Pension Calculation Based on Mixed Comparative Income Method
«…tsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5). 5. Strittig ist weiter das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkomme…»
200 2015 938 (2016-04-04) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Reapplication)
«…erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. September 2016 abgewie- sen (8C_345/2016). 200 15 938 IV KNB/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_345/2016 {T 0/2}

Urteil vom 1. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Arbeitsunfähigkeit; Neuanmeldung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 4. April 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1963 geborene A.________ verletzte sich am 24. September 1987 bei einem Sturz an der linken Hand. Am 25. Januar 1988 wurde er wegen einer schweren Handgelenksinstabilität links operiert. Mit Verfügungen vom 4. September 1992 sprach ihm die IV-Stelle Bern ab 1. September 1988 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %), ab 1. Mai 1989 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) und ab 1. Dezember 1990 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) zu. Letztgenannten Rentenanspruch bestätigte sie mit Verfügung vom 14. März 1994. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Oktober 1995 hob sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 30 % betrug.

A.b. Am 20. Mai 2011 und 10. Juni 2011 unterzog sich der Versicherte Eingriffen am Herzen. Am 12. Oktober 2011 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Am 4. April 2012 gewährte ihm diese Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines bisherigen Arbeitsplatzes bei der B.________ AG. Am 6. Juli 2012 und am 12. März 2013 wurde der Versicherte am Rücken operiert. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Klinik C.________, vom 5. Februar 2014 mit Ergänzungen vom 31. März 2015 und 15. Juni 2015 ein. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 24 % betrage (Verfügung vom 25. September 2015).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. April 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente in noch zu bestimmendem Ausmass, allenfalls unter Rückweisung der Akten zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) und des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) und den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch des Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei, ob es in der Zeit zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Oktober 1995 und der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2015 zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.

3.2. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der medizinischen Aktenlage, das PMEDA-Gutachten vom 5. Februar 2014 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 31. März 2015 und 15. Juni 2015 erfülle die praxisgemäss gestellten Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender oder überwiegend sitzender Arbeit ohne hohen repetitiven Einsatz des dominanten rechten Armes sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.

4.1. Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, im PMEDA-Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass er beim Gebrauch beider Hände massiv eingeschränkt sei. Indem die Vorinstanz auf diese Expertise abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.2. Wenn das kantonale Gericht auf das PMEDA-Gutachten vom 5. Februar 2014 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 31. März 2015 und 15. Juni 2015 abstellte, liegt darin weder eine offensichtlich unrichtige noch eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Tatsachenfeststellung. Insbesondere ist kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz oder andere bundesrechtliche Beweisgrundsätze ersichtlich.

Denn der neurologische PMEDA-Gutachter Dr. med. D.________ berücksichtigte im Gutachten vom 5. Februar 2014 die vom Versicherten geklagten Beschwerden an beiden Händen. Gleiches tat die neurochirurgische PMEDA-Gutachterin Frau Dr. med. E.________ bezüglich seiner Störungen an der linken Hand. In der Stellungnahme vom 31. März 2015 bestätigten die PMEDA-Gutachter im Lichte der ihnen nachgereichten medizinischen Unterlagen - unter anderem des die linke Hand betreffenden Gutachtens des Spitals F.________ vom 11. September 1990 - ihre Einschätzung, dass der Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Hieran hielten sie am 15. Juni 2015 fest.

4.3. Der Versicherte beruft sich auf den Bericht der Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Angiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2014, worin seine Beschwerden an der rechten Hand festgehalten wurden. Auf diesen Bericht kann indessen nicht abgestellt werden, da er keine Angaben zum Grad der Arbeits (un) fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthält ( BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 4.1.2 [8C_7/2014]; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 4.2.3).

Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den massiv eingeschränkten Gebrauch beider Hände steht die Feststellung des Dr. med. D.________ im Gutachten vom 5. Februar 2014 über deren seitengleiche kräftige Beschwielung, die für eine anhaltende rege körperliche Aktivität spreche, entgegen (vgl. auch Urteile 8C_814/2013 vom 30. April 2014 E. 3.2 und I 408/89 vom 30. August 1990 E. 3d/bb).

4.4. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das PMEDA-Gutachten vom 5. Februar 2014 samt Ergänzungen vom 31. März 2015 und 15. Juni 2015 abstellte. Denn eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hievor), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei der dem vorinstanzlichen Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht ( BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 130 I 258 E. 1.3 S. 261; nicht publ. E. 1.2 f. des Urteils BGE 140 V 405 , in SVR 2015 BVG Nr. 12 S. 47; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 1.2 [8C_7/2014]; Urteil 8C_810/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.3.2). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

5. Der Versicherte bringt vor, es sei unrealistisch, in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber zu finden, der ihn im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % anstellen und entlöhnen würde.

Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des Zumutbarkeitsprofils (E. 3.2 hievor) in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt können einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden. Soweit der Versicherte mit seinem Hinweis auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" seine Selbsteingliederungsfähigkeit in Frage zu stellen scheint, ist dies nicht stichhaltig. Denn es ist ihm möglich, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, zu verwerten (Urteile 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 und 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2).

6. Der Einkommensvergleich der Vorinstanz ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens nahm sie einen 15%igen Abzug vom gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlohn vor (siehe BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Auch hier ist weder eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine Bundesrechtsverletzung noch eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ersichtlich (zur Kognition bei Ermessensfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Soweit der Versicherte zusätzlich einen "Teilzeitabzug" verlangt, ist dies schon deshalb nicht stichhaltig, da er leidensangepasst zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor).

7. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar