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8C_344/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Health Status Change

Geschäftsnummer 8C_344/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over disability insurance. The complainant challenged a decision by the cantonal court in Valais, which had dismissed his attempts to demonstrate a significant change in his health conditions between March 28, 2017, and October 6, 2022, necessary to justify reassessment of his disability claim. During this period, his previous claim had been denied on March 28, 2017, and he re-applied on June 17, 2022, which was not pursued by the authorities on October 6, 2022. The request for an independent medical evaluation or further examinations was also rejected, as the court found no basis to question the initial decision to dismiss the application since the complainant failed to prove any substantial changes in his health conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Health Status Change: The complainant challenged a decision by the cantonal court in Valais, which had dismissed his attempts to demonstrate a significant change in his health conditions between March 28, 2017, and October 6, 2022, necessary to justify reassessment of his disability claim. During this period, his previous claim had been denied on March 28, 2017, and he re-applied on June 17, 2022, which was not pursued by the authorities on October 6, 2022. The request for an independent medical evaluation or further examinations was also rejected, as the court found no basis to question the initial decision to dismiss the application since the complainant failed to prove any substantial changes in his health conditions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verschlechterung des Gesundheitszustandes unentgeltliche Rechtspflege medizinische Gründe Untätigkeitsklage ärztlicher Bericht Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to deficient grounds in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the application for legal aid due to the unpromising nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to grant an exception by waiving the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_344/2023

Urteil vom 6. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 19. April 2023 (S1 22 189).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil vom 19. April 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, es sei dem Beschwerdeführer mit den bei der Verwaltung eingereichten Berichten nicht gelungen, eine anspruchswirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 28. März 2017 (Verfügungszeitpunkt der letzten Leistungsablehnung) bis 6. Oktober 2022 (Verfügungsdatum des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 17. Juni 2022) zumindest glaubhaft zu machen. Was das Ersuchen des Beschwerdeführers um eine unabhängige Beurteilung durch einen Gutachter bzw. weitere medizinische Abklärungen anbelangt, führte das Gericht aus, dafür bleibe im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen kein Raum.

3. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, ohne indessen aufzuzeigen, inwieweit das kantonale Gericht dabei in Willkür (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) verfallen sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll. Allein den Gesundheitszustand aus seiner Sicht zu schildern und dabei die im Anmeldeverfahren eingereichten Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, zu erklären, jederzeit für weitere medizinische Abklärungen zur Verfügung zu stehen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel