Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_344/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court upholds denial of restoration of suspensive effect for invalidity pension termination appeal.

Geschäftsnummer 8C_344/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the suspension of disability benefits, with the relevant authority discontinuing payments effective October 1, 2016. The individual affected filed an appeal with the Federal Administrative Court seeking the reinstatement of the benefits and requested that the appeal be granted suspensive effect. This request was denied by the court on April 12, 2017. The individual subsequently challenged this interim decision at the Federal Tribunal, arguing that the inability to receive the benefits posed an irreversible disadvantage, but failed to adequately demonstrate that such a disadvantage existed under the applicable legal standards. As a result, the Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court upholds denial of restoration of suspensive effect for invalidity pension termination appeal: The individual affected filed an appeal with the Federal Administrative Court seeking the reinstatement of the benefits and requested that the appeal be granted suspensive effect. This request was denied by the court on April 12, 2017. The individual subsequently challenged this interim decision at the Federal Tribunal, arguing that the inability to receive the benefits posed an irreversible disadvantage, but failed to adequately demonstrate that such a disadvantage existed under the applicable legal standards. As a result, the Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Rente Zwischenentscheid Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Härtefallrente Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for the decision not to enter the merits of the appeal (non-admission in simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for the exceptional waiver of court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the basis for when an interlocutory decision can be appealed to the Federal Tribunal and why the appeal was ultimately dismissed (as no non-recoverable disadvantage was shown).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_344/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom

12. April 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Mai 2017 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017,

in Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 10. August 2016 die A.________ bisher ausgerichtete Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 einstellte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass A.________ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde führen liess und dabei um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, was das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2017 ablehnte; zugleich stellte es ihm ein Exemplar der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zu,

dass beides vom Beschwerdeführer letztinstanzlich beanstandet wird,

dass Zwischenverfügungen wie die vorliegende beim Bundesgericht nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),

dass der Beschwerdeführer weder hinreichend darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne vorliegen könnte, zumal für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung der Rentenleistungen eine Nachzahlung erfolgen wird, falls sich im Beschwerdeverfahren ergeben sollte, dass die Versicherungsleistungen nicht eingestellt werden; lediglich auf die existenzielle Bedeutung der bisher ausgerichteten Rente als Einkommensquelle wie auch die für unzureichend erachteten innerstaatlichen Sozialhilfeleistungen zu verweisen, genügt genauso wenig wie ein völliger psychischer Zusammenbruch bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich für wahrscheinlich zu behaupten,

dass dergestalt offensichtlich nicht hinreichend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgewiesen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art.64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel