Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_344/2009 KI-generiert

Occupational Accident Claimant v. Accident Insurer Regarding Continuation of Benefits

Geschäftsnummer 8C_344/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who suffered an accident at work, resulting in a head injury. The accident occurred on July 19, 2005, and the claimant was insured with a national insurance provider. Initially, the insurer provided benefits but ceased payments as of December 31, 2005, after determining the lack of a sufficient causal connection between the accident and subsequent psychological issues claimed by the insured. The decision to stop the benefits was upheld by a cantonal social insurance court, prompting the claimant to appeal for the reinstatement of benefits and further evaluations concerning disability and compensation for integration. The court concluded that the previous judgment adequately addressed these matters and confirmed the insurer's decision to terminate benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 102 BGG, Art. 66 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Occupational Accident Claimant v. Accident Insurer Regarding Continuation of Benefits: The accident occurred on July 19, 2005, and the claimant was insured with a national insurance provider. Initially, the insurer provided benefits but ceased payments as of December 31, 2005, after determining the lack of a sufficient causal connection between the accident and subsequent psychological issues claimed by the insured. The decision to stop the benefits was upheld by a cantonal social insurance court, prompting the claimant to appeal for the reinstatement of benefits and further evaluations concerning disability and compensation for integration. The court concluded that the previous judgment adequately addressed these matters and confirmed the insurer's decision to terminate benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Arbeitsunfälle Versicherer berufliche Vorsorgeleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung Forderungseingabe Arbeitsunfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 BGG

Used to decide the case without an exchange of written submissions.

Art. 109 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the subsidiary claim due to insufficient reasoning.

Art. 66 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_344/2009

Urteil vom 4. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

M.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Februar 2009.

In Erwägung,

dass M.________, geboren 1954, am 19. Juli 2005 einen Arbeitsunfall erlitt, als er bei einem Schritt rückwärts stürzte und den Kopf an einer Blechreinigungsmaschine anschlug,

dass die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr AXA Versicherungen AG), bei der M.________ obligatorisch unfallversichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte,

dass die AXA Versicherungen AG nach Vornahme verschiedener Abklärungen ihre Leistungen - mit Ausnahme der für die Zeit vom 25. April bis 22. Mai 2006 während eines Kuraufenthaltes zu erbringenden Leistungen - auf den 31. Dezember 2005 einstellte (Verfügung vom 13. September 2006), was mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 bestätigt wurde,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 24. Februar 2009),

dass M.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien "die eingestellten Leistungen seit 31. Dezember 2005 im Rahmen der 100 % Arbeitsunfähigkeit auszurichten"; eventualiter sei "die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen",

dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2005 und den ab Januar 2006 geltend gemachten psychischen Beschwerden des Versicherten kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, so dass sich eine Prüfung der natürlichen Kausalität erübrigt, und die auf Ende 2005 verfügte bzw. einspracheweise bestätigte Leistungseinstellung des Unfallversicherers zu Recht erfolgt ist,

dass die letztinstanzliche Beschwerde, soweit sie sich in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpft und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,

dass es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beim Unfall vom 19. Juli 2005 nicht um einen schweren, sondern nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hat und die für die Bejahung der adäquaten Kausalität statuierten Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind,

dass auch sämtliche übrigen Einwände des Beschwerdeführers zu keiner andern Beurteilung zu führen vermögen,

dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass im Übrigen auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Rentenfrage" und der "Frage der Integritätsentschädigung" schon infolge fehlender Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht eingetreten werden kann,

dass sich somit die Beschwerde - soweit nicht unzulässig - als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel ( Art. 102 BGG ) zu erledigen ist,

dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz