Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_343/2010 KI-generiert

Whiplash Injury Causality Dispute and Benefit Denial

Geschäftsnummer 8C_343/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1969 who was insured with a Swiss accident insurance provider and sustained a neck injury in a rear-end collision in April 2006. While the insurance company initially provided benefits, they later discontinued these payments, asserting that ongoing complaints were not adequately linked to the accident. The affected individual contested this decision, seeking recognition of a disability pension and compensation for integrity damage based on a claimed disability percentage. However, the local social insurance court upheld the insurance provider's decision, concluding that there was no causal relationship between the accident and the ongoing medical issues. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal unfounded and upheld the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Whiplash Injury Causality Dispute and Benefit Denial: While the insurance company initially provided benefits, they later discontinued these payments, asserting that ongoing complaints were not adequately linked to the accident. The affected individual contested this decision, seeking recognition of a disability pension and compensation for integrity damage based on a claimed disability percentage. However, the local social insurance court upheld the insurance provider's decision, concluding that there was no causal relationship between the accident and the ongoing medical issues. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal unfounded and upheld the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Kausalität des Schleudertraumas Auffahrunfall Entschädigung für Invalidität Unfallversicherer medizinische Feststellungen Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed summarily in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_343/2010

Urteil vom 31. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. März 2010.

Sachverhalt:

A. Die 1969 geborene H.________ war über die Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 13. April 2006 bei einem Auffahrunfall als Beifahrerin eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 und Einspracheentscheid vom 15. April 2008 per 31. Oktober 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2010 ab.

C. Mit Beschwerde lässt H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie die Gewährung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 20 % beantragen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten verneinte das kantonale Gericht ein unfallbedingtes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden und sah einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 2006 und den Beschwerden als nicht gegeben.

3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach organische Unfallfolgen nicht definierbar seien, trifft nicht zu. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können ( BGE 134 V 109 E. 9 S. 122; Urteil 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen) und die Untersuchungsmethoden zudem wissenschaftlich anerkannt sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Entsprechende medizinische Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin vornehmen. Ein unfallbedingter organischer Befund konnte dabei nicht nachgewiesen werden. Die in den neu eingereichten und ohnehin unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG darstellenden Berichten der Klinik Z.________ vom 14. Oktober 2009 und 15. Dezember 2009 sowie des Spitals Y.________ vom 26. März 2010 festgehaltenen Befunde entsprechen denjenigen in den Arztberichten, welche bereits das kantonale Gericht umfassend und korrekt würdigte. Auch eine von Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 14. April 2010 neu erwähnte degenerativ bedingte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C5/6 ohne Rückenmarkkompression stellt kein unfallbedingtes organisches Substrat dar.

3.3 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Adäquanzbeurteilung der Vorinstanz nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist zu verneinen. Zwar beklagte auch der Ehemann der Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion. Die drei Kinder, welche sich ebenfalls im Personenwagen befanden, blieben allerdings unverletzt. Beim Auffahrunfall selber lagen keine besonderen Umstände vor (vgl. etwa Urteil 8C_817/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1). Aus der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit und des Stellenverlustes des Ehemanns kann bei der Beschwerdeführerin kein schwieriger Heilungsverlauf gefolgert werden. Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gesprochen werden, da lediglich eine medikamentöse und physikalische Therapie stattfand. Beim Adäquanzkriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist vorliegend schliesslich nicht der genaue Umfang der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, sondern die mangelnde Bemühung der Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess eingliedern zu wollen, für dessen Verneinung entscheidend (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129). Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 2006 und den geklagten Beschwerden. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung besteht damit nicht.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner