Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_342/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Claims Against Cantonal Decision on Reimbursement of Pension Benefits

Geschäftsnummer 8C_342/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the repayment of disability insurance benefits in Switzerland. The cantonal social insurance court of Zurich upheld a decision by the Zurich disability insurance office to require an individual to repay disability pension benefits amounting to CHF 123,960. Additionally, the court dismissed an appeal concerning the repayment demand addressed to the individual's former spouse due to a lack of standing. The complainant challenged this decision, focusing on alleged factual errors and violations of federal law, but failed to substantiate these claims properly, leading to a non-admissible appeal before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Claims Against Cantonal Decision on Reimbursement of Pension Benefits: The cantonal social insurance court of Zurich upheld a decision by the Zurich disability insurance office to require an individual to repay disability pension benefits amounting to CHF 123,960. Additionally, the court dismissed an appeal concerning the repayment demand addressed to the individual's former spouse due to a lack of standing. The complainant challenged this decision, focusing on alleged factual errors and violations of federal law, but failed to substantiate these claims properly, leading to a non-admissible appeal before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beschwerdelegitimation Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Untätigkeitsklage Pflichtleistung Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to an obvious defect in the statement of reasons, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court costs exceptionally in the reasoning adopted in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_342/2024

Urteil vom 20. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2024 (IV.2022.00608 + IV.2023.00034).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte im Urteil vom 6. Mai 2024 in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die von der IV-Stelle am 8. Dezember 2022 gegen den Beschwerdeführer verfügte Rückerstattung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 123'960.-. Soweit er auch gegen die an die ehemalige Ehegattin gerichtete Rückforderungsverfügung vom 17. Oktober 2022 Beschwerde erhob, trat das kantonale Gericht darauf wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich den Gesundheitszustand wie auch die Lebensumstände zu schildern oder einfach zu behaupten, die Meldepflicht erfüllt zu haben, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel