Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_34/2010 KI-generiert

Insurance Benefit Discontinuation Appeal Upheld Due to Severed Causal Link for Whiplash

Geschäftsnummer 8C_34/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who challenged the decision made by the Swiss National Accident Insurance Institution regarding the cessation of benefits following a traffic accident in September 2007. The institution concluded that the ongoing health issues claimed by the individual were not causally linked to the accident, leading to the termination of benefits. The Social Insurance Court upheld this decision, which prompted the individual to seek a review from the Federal Tribunal. The main issue at hand is whether the individual's ongoing medical conditions, particularly a whiplash injury, are sufficiently connected to the accident to warrant continued insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG; Insurance Benefit Discontinuation Appeal Upheld Due to Severed Causal Link for Whiplash: The institution concluded that the ongoing health issues claimed by the individual were not causally linked to the accident, leading to the termination of benefits. The Social Insurance Court upheld this decision, which prompted the individual to seek a review from the Federal Tribunal. The main issue at hand is whether the individual's ongoing medical conditions, particularly a whiplash injury, are sufficiently connected to the accident to warrant continued insurance benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Leistungen der Unfallversicherung Einstellung der Versicherungsleistungen Bagatellunfall Krankenversicherung Kausalität des Schleudertraumas medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 62 al. 1 BGG to establish that the procedure is subject to costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_34/2010

Urteil vom 22. Februar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 5. November 2009.

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 19. Oktober 2008 hin einstellte und einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung verneinte, weil die von S.________ (Jhrg. 1965) weiterhin geklagten gesundheitlichen Beschwerden nicht adäquat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 18. September 2007 (Heck-Auffahrkollision in einem Kreisverkehrsplatz) seien,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 5. November 2009),

dass S.________ mit Beschwerde beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

dass die Beschwerde wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ), jedoch grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen prüft ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254),

dass streitig und zu prüfen ist, ob das medizinisch nicht objektivierbare Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und dessen Folgen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (19. Oktober 2008) hinaus in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. September 2007 steht,

dass das kantonale Gericht mit zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte, weil von den zu prüfenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien einzig dasjenige der erheblichen Beschwerden, in allerdings nicht besonderer Ausprägung, vorliegt,

dass der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, auch die Adäquanzkriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen seien erfüllt,

dass damit allenfalls drei der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien gegeben sind, was praxisgemäss zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs des unbestritten mittelschweren, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden Verkehrsunfalles vom 18. September 2007 mit den geltend gemachten gesundheitlichen Folgen nicht genügt,

dass nach der Rechtsprechung auf weitere Beweisvorkehren zum von der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilten natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden kann, wenn die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit Hinweis), weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall vom 18. September 2007 nie an die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen gelitten, nicht weiter zu erörtern ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt wird,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder