Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_339/2025 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Judicial Non-Entry into Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_339/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Mai 2025 (III 2025 77). kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Judicial Non-Entry into Social Assistance Case: Mai 2025 (III 2025 77). kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Zulässige Gründe Sozialhilfe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtshilfebehörde verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to an obviously insufficiently reasoned submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_339/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Fürsorgebehörde Küssnacht,

Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Mai 2025 (III 2025 77).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Das kantonale Gericht legte im Entscheid vom 23. Mai 2025 dar, weshalb es auf die gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ungenügender Antrag mit fehlender sachbezogener Begründung nach

§ 38 VRP

/SZ).

3. Der Beschwerdeführer ruft zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen an, ohne diese indessen in einen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten zu setzen. Stattdessen thematisiert er seine Lebensumstände und fühlt sich ganz allgemein durch Behörden und Gerichte nicht ernst genommen.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel