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8C_339/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 8C_339/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who contested a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich, which upheld the agency's action of suspending her unemployment benefits for 31 days. The appellant submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the ruling, disputing the duration of the suspension but failing to sufficiently address the court's reasoning or demonstrate a legal error in the decision. The court noted that for a complaint to be valid, it should include specific claims and justifications showing how the previous decision violated the law. The appellant's submission did not meet these criteria, and thus the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal on Procedural Grounds: The appellant submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the ruling, disputing the duration of the suspension but failing to sufficiently address the court's reasoning or demonstrate a legal error in the decision. The court noted that for a complaint to be valid, it should include specific claims and justifications showing how the previous decision violated the law. The appellant's submission did not meet these criteria, and thus the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Sozialversicherungsstreitigkeit vereinfachtes Verfahren Arbeitslosigkeit statutarische Leistung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used the simplified procedure because the appeal was not entered into due to a deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Allows for the waiving of court costs, as an exception, in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_339/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. März 2019 (AL.2018.00147).

Nach Einsicht

in die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich übermittelte Eingabe von A.________ vom 26. April 2019 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019 an A.________, worin

- sie angefragt wurde, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2019 entgegen genommen werden soll,

- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 23. Mai 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass die zweite Eingabe vom 23. Mai 2019 erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass sie daher nur soweit entgegen genommen werden kann, als darin um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersucht wird,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 31 Tagen bestätigte,

dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsdauer zwar beanstandet, ohne indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften könnte; eine Ermessensausübung, wozu die Festlegung der Einstellungsdauer typischerweise zählt, ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel