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8C_338/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation in Social Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_338/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich related to accident insurance, contesting that their health condition was not correctly assessed and required further medical evaluation. The appeal was directed against a previous ruling by the Swiss Accident Insurance Corporation. The appellant's submission was brief, merely expressing disagreement with the lower court's decision without engaging in a detailed argument against the court's reasoning from the decision on December 19, 2022. The Swiss Federal Tribunal determined that the filing did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, due to lack of substantive argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation in Social Insurance Claim: The appeal was directed against a previous ruling by the Swiss Accident Insurance Corporation. The appellant's submission was brief, merely expressing disagreement with the lower court's decision without engaging in a detailed argument against the court's reasoning from the decision on December 19, 2022. The Swiss Federal Tribunal determined that the filing did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, due to lack of substantive argumentation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsleistung der Sozialversicherung substantiierte Begründung Verfahrensrügen ungenügend begründete Rüge medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a manifest defect in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The President decided to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_338/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2023 (UV.2023.00017).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich auf fünf Zeilen in der Mitteilung, mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein, weil dort sein Gesundheitszustand nicht korrekt erfasst worden sei und es einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfe. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 findet hingegen nicht statt, woran die eingereichten Belege nichts ändern. Damit wird den eingangs darlegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt.

3. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel