Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_338/2014 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court

Geschäftsnummer 8C_338/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding social assistance, specifically an appeal against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton. The appellant submitted a complaint contesting the court's ruling, which involved a directive from the relevant social authorities concerning the submission of medical certificates. However, the appeal did not meet the necessary legal standards, as it failed to clearly articulate a specific request and did not adequately engage with the key reasoning of the contested decision. Consequently, the appeal was deemed invalid, leading to its dismissal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court: The appellant submitted a complaint contesting the court's ruling, which involved a directive from the relevant social authorities concerning the submission of medical certificates. However, the appeal did not meet the necessary legal standards, as it failed to clearly articulate a specific request and did not adequately engage with the key reasoning of the contested decision. Consequently, the appeal was deemed invalid, leading to its dismissal without costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Entscheidungen auf medizinischem Gebiet verfassungsmässige Anforderung vereinfachtes Verfahren Vertragsverletzungsverfahren Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, as cited for the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_338/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B.________ ,

vertreten durch die Sozialbehörde

der Gemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 2. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 2. Mai 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Rechtssuchende nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen entscheidwesentlichen Erwägungen - insbesondere bezüglich Bestätigung der Weisung der Beschwerdegegnerin über die Einreichung von Arztzeugnissen als Zwischenentscheid - Recht verletzt haben sollte bzw. hier die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ) gegeben sein sollten,

dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel bereits in früheren Verfahren hingewiesen worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz