Inadmissibility of Appeal Due to Deficient Motivation and Lack of Federal Law Violation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a cantonal administrative court regarding an accident insurance issue. The complaint was submitted to the federal court but was deemed to lack sufficient grounds as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate any violations of legal standards. Consequently, the federal court found that the appeal was inadmissible due to these deficiencies, although no court costs were imposed on the individual in light of the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Deficient Motivation and Lack of Federal Law Violation Claim: The complaint was submitted to the federal court but was deemed to lack sufficient grounds as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate any violations of legal standards. Consequently, the federal court found that the appeal was inadmissible due to these deficiencies, although no court costs were imposed on the individual in light of the circumstances.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked the required substantiation, as ruled in the dispositive.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_336/2011 {T 0/2}
Urteil vom 26. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 31. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des W.________ vom 26. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 31. März 2011,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 3. Mai 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an den Versicherten vom 4. Mai 2011, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt konkret Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. April und 5. Mai 2011 diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, sich der Versicherte nicht in hinreichender substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 4 und 5 [S. 8 ff.] des angefochtenen Entscheides vorgenommenen Beweiswürdigung hinsichtlich der selbstständigen/unselbstständigen Tätigkeit für die B.________ AG sowie der dabei erzielten Entgelte) auseinandersetzt und er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2 S. 413 f. mit Hinweisen),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der Versicherte den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 nachgereicht hat,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz