Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_334/2016 KI-generiert

Insolvency Compensation Repayment Challenge Lacking Substantiation

Geschäftsnummer 8C_334/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal court regarding the repayment of unemployment benefits, specifically insolvency compensations. The individual's complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the cantonal court had violated legal provisions in its ruling. However, it was determined that the complaint did not adequately meet necessary legal requirements, failing to substantiate claims of legal violations or erroneous factual determinations made by the lower court. Consequently, the tribunal decided not to proceed with reviewing the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 2 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 191 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Insolvency Compensation Repayment Challenge Lacking Substantiation: The individual's complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the cantonal court had violated legal provisions in its ruling. However, it was determined that the complaint did not adequately meet necessary legal requirements, failing to substantiate claims of legal violations or erroneous factual determinations made by the lower court. Consequently, the tribunal decided not to proceed with reviewing the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Konkursverfahren Arbeitslosenversicherung Betreibungsforderung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because the grounds for appeal were clearly insufficient.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy court costs despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_334/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 11. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016 betreffend Rückforderung von Insolvenzentschädigungen,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde der Versicherten vom 11. Mai 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der auf Grund

rechtskräftig abgewiesener Lohnforderung im Konkurs zurückzuerstattenden Insolvenzentschädigungen ( Art. 55 Abs. 2 AVIG ) - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass hieran auch der wiederholt vorgetragene Hinweis auf das Bestehen des guten Glaubens und einer grossen Härte im vorliegenden Verfahren, in dem die

Rückerstattung der Insolvenzentschädigung und nicht der

Erlass derselben Verfahrensgegenstand bildet, nichts zu ändern vermag (vgl. dazu aber die vorinstanzliche E. 3.3.3 betreffend Weiterleitung des entsprechenden Gesuchs an die zuständige Stelle),

dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rückerstattung der Insolvenzentschädigung erhobenen Rügen hier zum vornherein unzulässig sind, weil die erwähnte Regelung auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung ( Art. 55 Abs. 2 AVIG ) beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist ( Art. 191 BV ), und diesbezüglich nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz