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8C_333/2025 KI-generiert

Insurance Claimant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_333/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 28. Mai 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 16. April 2025 erfolglos an A.________ zugestellte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025, dass daher das vorinstanzliche Urteil spätestens am 23. April 2025 als zugestellt gilt, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Insurance Claimant Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Subrogation des Versicherers Versicherungsleistungsbegehren Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied to decide the matter in simplified procedure due to obvious grounds for non-appeal (late filing and insufficient reasoning).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_333/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025 (UV.2024.39).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 16. April 2025 erfolglos an A.________ zugestellte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025,

Erwägungen:

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

),

dass daher das vorinstanzliche Urteil spätestens am 23. April 2025 als zugestellt gilt, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Art. 44 - 48 BGG

am 27. Mai 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde wegen versäumter Rechtsmittelfrist führt,

dass abgesehen davon ein weiterer Nichteintretensgrund ausgewiesen ist,

dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024 nämlich mit der Begründung geschützt hat, es liege rechtsprechungsgemäss im Ermessen der Verwaltung, ob sie im Rahmen von

Art. 53 Abs. 2 ATSG

auf eine formell rechtskräftige Verfügung (hier die Verfügung vom 21. März 2021) zurückkommen wolle oder nicht; ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bestehe jedenfalls keiner; nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei, habe es mit dieser Feststellung sein Bewenden,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll,

dass er stattdessen allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen,

dass damit den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

ebenso wenig Genüge getan ist,

dass beide Nichteintretensgründe offensichtlich sind, womit die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

erledigt werden kann,

dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass indessen in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

nochmals (bereits so: Urteil 8C_461/2020 vom 23. Juli 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer aber bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel