Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Accident Insurance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Cantonal Court of Lucerne regarding an accident insurance claim. The individual sustained a shoulder injury while receiving a sedated patient at work but was denied benefits by the insurance provider, which contended that the event did not qualify as an accident or an accident-like bodily injury. The complaint lacked formal legal grounds and adequate justification for the appeal, leading the tribunal to determine that it could not be accepted based on procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Accident Insurance Claim: The individual sustained a shoulder injury while receiving a sedated patient at work but was denied benefits by the insurance provider, which contended that the event did not qualify as an accident or an accident-like bodily injury. The complaint lacked formal legal grounds and adequate justification for the appeal, leading the tribunal to determine that it could not be accepted based on procedural requirements.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because of a manifest deficiency in its reasoning, as cited in the dispositive order.
The President decided to waive the collection of court costs for the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_333/2017
Urteil vom 22. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden/Litigation,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach das Ereignis vom 24. Oktober 2013, als der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit im Spital eine narkotisierte Patientin entgegennehmen bzw. wenden musste und sich dabei an der rechten Schulter verletzte, weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung gelten könne, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten; mit der Bitte des Versicherten, das Bundesgericht solle den Fall nochmals anschauen und ihm seine "rechtliche Meinung und Begründung" mitteilen, vermag er die formellen Voraussetzungen nicht zu erfüllen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für den bundesgerichtlichen Prozess abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz