Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_333/2015 KI-generiert

Consultant vs. Federal Personnel Office: Employment vs. Mandate Suit

Geschäftsnummer 8C_333/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a former consultant who worked for a federal personnel office from 2001 to 2013. She requested an employment certificate and her personnel file from the federal personnel office but was informed that her role was classified as an assignment rather than employment, which precluded the issuance of such documents. After filing a complaint, the federal administrative court ruled in her favor, determining that an employment relationship did exist during her tenure. The federal personnel office contested this decision, seeking to classify the relationship as an assignment instead.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. g BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 85 Abs. 2 BGG; Consultant vs. Federal Personnel Office: Employment vs. Mandate Suit: She requested an employment certificate and her personnel file from the federal personnel office but was informed that her role was classified as an assignment rather than employment, which precluded the issuance of such documents. After filing a complaint, the federal administrative court ruled in her favor, determining that an employment relationship did exist during her tenure. The federal personnel office contested this decision, seeking to classify the relationship as an assignment instead.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Arbeitsverhältnis verwaltungsrechtlicher Vertrag Verwaltungsberuf nicht-administrative Streitigkeit vermögensrechtliche Angelegenheit Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 83 lit. g BGG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible because it concerned a non-pecuniary matter in public employment law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_333/2015

Urteil vom 11. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössisches Personalamt EPA,

Eigerstrasse 71, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 7. April 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene A.________ war vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 als Beraterin bei der Stelle B.________ für das Bundespersonal tätig. Mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte sie vom Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Arbeitszeugnis für ihre Tätigkeit und die Zustellung des Personaldossiers. Das EPA teilte ihr daraufhin mit, dass die für die Stelle B.________ tätigen Personen in einem Auftragsverhältnis mit der Bundesverwaltung stünden, weshalb kein Personaldossier geführt und kein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Auf ersuchen von A.________ stellte das EPA am 7. August 2014 verfügungsweise fest, dass zwischen ihr und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Stelle B.________ kein Arbeits-, sondern ein Auftragsverhältnis bestanden habe.

B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 2015 gut, soweit es darauf eintrat und stellte fest, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und A.________ betreffend der Tätigkeit für die Vertrauensstelle für das Bundespersonal vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis bestand.

C. Das EPA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der Feststellung, dass das Vertragsverhältnis als Auftrag zu qualifizieren sei.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des bei ihm eingereichten Rechtsmittels und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Angelegenheiten des öffentlichen Rechts können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden ( Art. 82 lit. a BGG ).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die - vorliegend nicht zur Diskussion stehende - Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist sie nur dann zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt ( Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ) oder wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ). Letzteres hat der Beschwerdeführer darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des zwischen den Parteien für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 abgeschlossenen Vertragsverhältnisses handelt es sich um eine Feststellung, welche zu keinen direkten finanziellen Auswirkungen führt. Ein unmittelbares finanzielles Interesse ist weder erkennbar, noch wird ein solches geltend gemacht. Eine pekuniäre Forderung bildete denn auch nicht Gegenstand der streitigen Verfügung des EPA vom 7. August 2014. Der Streitgegenstand ist daher als nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit auch nicht ein Fall vor, in dem das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen festsetzen könnte (vgl. Art. 51 Abs. 2 BGG ). Es kommt daher die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. g BGG zum Tragen und ist auf die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) aus diesem Grund nicht einzutreten.

3. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer