Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_333/2007 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Spouse of Company President with Statutory Board Membership

Geschäftsnummer 8C_333/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed at two different companies from 1989 until November 2006 and was listed as a member of the board of one of those companies. After applying for unemployment compensation in November 2006, the local unemployment fund denied the claim due to insufficient contribution time and the individual's employer-like status. This decision was upheld by the administrative court, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have her unemployment benefits granted from November 13, 2006, onwards. The main legal question revolved around the entitlement to unemployment benefits for individuals in employer-like positions and the implications of their potential connection to employment despite formal separation from their partners.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 132 lit. b OG; Unemployment Benefits Denial for Spouse of Company President with Statutory Board Membership: After applying for unemployment compensation in November 2006, the local unemployment fund denied the claim due to insufficient contribution time and the individual's employer-like status. This decision was upheld by the administrative court, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have her unemployment benefits granted from November 13, 2006, onwards. The main legal question revolved around the entitlement to unemployment benefits for individuals in employer-like positions and the implications of their potential connection to employment despite formal separation from their partners.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Taggeldanspruch von Organpersonen Ehegatte statutarische Leistung Kurzarbeitsentschädigung Ehetrennung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 96 BGG
95 und Art. 96 BGG erhoben werden.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 95 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 BGG
95 BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 BGG ).
Art. 132 lit. b OG
Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht ( Art. 132 lit. b OG ) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung ( Art.
Art. 132 lit. a OG
b OG ) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung ( Art. 132 lit. a OG ) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E.
Art. 132 lit. c OG
Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG ) Bindung an die Parteianträge.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 BGG

The Tribunal noted that the procedure is subject to court fees (kostenpflichtig) based on this article.

Art. 68 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs based on this article.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision defines the condition concerning persons in an employer-like position, which was the subject matter ruling on the entitlement to unemployment benefit.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_333/2007 {T 0/2}

Urteil vom 27. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien

T._________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus,

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. T._________ war vom 1. September 1989 bis 30. September 2006 bei der Firma T.________ AG und vom 1. bis 12. November 2006 bei der Boutique B.________ angestellt gewesen. Seit Februar 2001 ist sie als Mitglied mit Einzelunterschrift und ihr Ehemann als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der T._________ AG im Handelsregister eingetragen. Am 6. November 2006 machte sie ab 13. November 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus (ALK) einen solchen Anspruch wegen fehlender Beitragszeit. Im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 hielt die ALK fest, bei einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 9. Mai 2007).

C. T._________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 13. November 2006 Arbeitslosentaggelder auszurichten.

Die ALK schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 ff. AVIG ) und auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 ff. AVIG ) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung sowie die analoge Anwendung dieser Regelung auf Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen ( BGE 123 V 234 E. 7 S. 237) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Ist die neue Kognitionsregelung (E. 1) anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt ( Art. 95 BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 BGG ). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht ( Art. 132 lit. b OG ) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung ( Art. 132 lit. a OG ) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG ) Bindung an die Parteianträge.

3. Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosenentschädigung bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlichen Stellung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ).

3.1 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2001 bis heute als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Firma T.________ AG im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das kantonale Gericht die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund der arbeitgeberähnlichen Stellung der Versicherten zu Recht verneint.

3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Umgehungstatbestand, da sie von ihrem Mann seit Juli 2005 getrennt lebe, vermag daran nichts zu ändern. In der gerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 10. April 2007 wurde eine Weiterbeschäftigung bei der T.________ AG explizit festgehalten. Eine Wiedereinstellung wäre demnach trotz der Trennung jederzeit denkbar. Die ergangene Rechtsprechung zum Umgehungstatbestand will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch als solchem begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240 [Urteil vom 14. April 2003, C 92/02]) und auch im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen ist.

3.3 Gestützt auf den nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt durfte die Vorinstanz von einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin ausgehen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht; damit verletzt das kantonale Verwaltungsgericht kein Bundesrecht (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 N 10).

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 27. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine