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8C_332/2026 KI-generiert

8C_332/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_332/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, beschränken sich dabei die zulässigen Rügegründe weitgehend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_332/2026 · Bundesgericht: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, beschränken sich dabei die zulässigen Rügegründe weitgehend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_332/2026

Urteil vom 27. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2026 (VB.2026.00131).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, beschränken sich dabei die zulässigen Rügegründe weitgehend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 31. März 2026 auf die gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 29. Januar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein. Der Bezirksrat hatte mit diesem Beschluss den gegen die gemeindliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mit gleichzeitiger Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 3'995.68 erhobenen Rekurs abgewiesen. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, eine Beschwerdeschrift müsse gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dies bedinge, dass sich die Beschwerde mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Zwar seien bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere müsse aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten worden sei. Sowohl Antrag als auch Begründung bildeten formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintreten führe. Darauf und auf die Säumnisfolgen sei der Beschwerdeführer vom Gericht in Nachachtung von § 56 Abs. 1 VRG/ZH ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass dieser innert der gesetzten Frist eine auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats eingehende Begründung nachgereicht hätte.

3. Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Allein das vor Vorinstanz Versäumte nachzuholen versuchen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. D as mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel