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8C_332/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_332/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 28. Mai 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 16. April 2025 erfolglos an A.________ zugestellte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025, dass daher das vorinstanzliche Urteil spätestens am 23. April 2025 als zugestellt gilt, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Subrogation des Versicherers ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used for handling the matter in the simplified procedure based on obvious grounds for non-admittance.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_332/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025 (UV.2024.31).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 16. April 2025 erfolglos an A.________ zugestellte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2025,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

),

dass daher das vorinstanzliche Urteil spätestens am 23. April 2025 als zugestellt gilt, womit die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Art. 44 - 48 BGG

am 27. Mai 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde wegen versäumter Rechtsmittelfrist führt,

dass abgesehen davon ein weiterer Nichteintretensgrund ausgewiesen ist,

dass der Beschwerdeführer nämlich nicht näher darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer am 27. September 2024 (Poststempel) erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen Bundesrecht verstossen haben soll; das kantonale Gericht erwog dazu, durch den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 bestünde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerdeverfahrens mehr,

dass er stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,

dass damit den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

ebenso wenig Genüge getan ist,

dass beide Nichteintretensgründe offensichtlich sind, womit die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

erledigt werden kann,

dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass indessen in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

nochmals (bereits so: Urteil 8C_461/2020 vom 23. Juli 2020) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer aber bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel