Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Inadmissible Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a legal challenge regarding an unemployment insurance decision, disputing a previous ruling that suspended their eligibility for unemployment benefits for 19 days due to the refusal of a reasonable job offer. This challenge was directed against a decision made by the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich, which was upheld by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on March 29, 2023. The complainant expressed disagreement with the prior assessment but failed to substantiate any legal errors or arbitrariness in the ruling, resulting in a rejection of the appeal by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Inadmissible Legal Argumentation: This challenge was directed against a decision made by the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich, which was upheld by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on March 29, 2023. The complainant expressed disagreement with the prior assessment but failed to substantiate any legal errors or arbitrariness in the ruling, resulting in a rejection of the appeal by the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible (no entry upon the appeal) due to a manifest defect in reasoning.
Used to rule upon the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_332/2023
Urteil vom 5. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2023 (AL.2022.00322).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 29. März 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022, worin der Beschwerdeführer wegen abgelehnter zumutbarer Arbeit für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.
3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen und Belege. Inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene pauschal als falsch zu bezeichnen, was nicht ausreicht.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel