Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_332/2022 KI-generiert

Claimant v. Federal Supreme Court: Invalidity Pension Calculation Reversal

Geschäftsnummer 8C_332/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1964 worked for a company as a plant employee until he experienced increasing shoulder pain, which led to a shoulder surgery in 2019. After the surgery, he sought disability insurance benefits due to persistent shoulder pain, but his employer could not accommodate a suitable position for him, resulting in the termination of his employment. The disability insurance office initially awarded him a full pension from January 2020 to June 2021, and a partial pension starting from July 2021. However, the man appealed the decision, seeking a higher pension rate, arguing that his circumstances warranted a greater reduction of his capacity to work, including factors such as his limited language skills and lack of other professional qualifications, leading to a significant wage impact in the labor market. The administrative court of the canton of Graubünden dismissed his appeal, prompting him to take the case to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Claimant v. Federal Supreme Court: Invalidity Pension Calculation Reversal: After the surgery, he sought disability insurance benefits due to persistent shoulder pain, but his employer could not accommodate a suitable position for him, resulting in the termination of his employment. The disability insurance office initially awarded him a full pension from January 2020 to June 2021, and a partial pension starting from July 2021. However, the man appealed the decision, seeking a higher pension rate, arguing that his circumstances warranted a greater reduction of his capacity to work, including factors such as his limited language skills and lack of other professional qualifications, leading to a significant wage impact in the labor market. The administrative court of the canton of Graubünden dismissed his appeal, prompting him to take the case to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Invalideneinkommen) Rentenanpassung halbe Invalidenrente Verlust des Arbeitsplatzes Invaliditätsgradbemessung Einkommensberechnung Entzug der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the losing party (the social insurance institution) to bear the court costs of the federal procedure.

Art. 67 BGG

This provision was cited when remitting the case back to the cantonal court for the reallocation of costs and party compensation for the preceding proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision was applied to order the losing party to compensate the winning party for their legal costs in the federal procedure.

Art. 68 Abs. 5 BGG

This provision was applied to remit the matter to the cantonal court for the reallocation of costs and party compensation for the preceding proceedings.

Art. 16 ATSG

This provision, governing the calculation of the disability income for the income comparison, was violated by the lower court's incorrect determination of the disability income.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This provision governs the calculation of the pension entitled based on the disability degree (half pension), which was determined to be applicable.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

IV.2025.12 (2025-10-23) · sg
Disability Pension Calculation Methodology Appeal: Residual Earning Capacity and Regulatory Conflict
«…gsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022, 8C_332/2022, E. 5.2.2.1 und vom 10. August 2021, 8C_115/2021, E. 4.2.2.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher da…»
VBE.2024.433 (2025-10-10) · ag
Disability Pension Revocation and Reduction Due to Questionable Psychiatric Incapacity
«…nd höchstens ein Ab- zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % als gerechtfertigt (vgl. etwa Ur- teil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2). 6.4.4. Gestützt auf die LSE 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Be- rücksi…»
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«…n Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Die nichtmedizinischen Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) schliesslich würden…»
200 2024 254 (2025-09-25) · be
Disability Benefit Denial Upheld Despite Appeal for Re-evaluation
«…n Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'400.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53'260.50 resul…»
SV2 2023 69 (2025-09-05) · gr
Policyholder v. Insurer: Disability and Integrity Compensation Appeal Following Skiing Accident
«…"Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitzuberücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.2). 7.3.4. Bei der gesamthaften Schätzung alle…»
200 2023 771 (2025-08-27) · be
Refusal of Disability Benefits Upheld Despite Psychiatric Impairment Claims
«…g desselben Gesichts- punkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Die Einschränkungen in psychischer Hinsicht können – mit Blick auf die Prüfung gemäss BGE 141 V 281 (E. 4.…»
VBE.2024.473 (2025-08-13) · ag
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«…- lenlohn in der Höhe von 5 % (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2; Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2) 5.3.5. Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Beru…»
200 2024 527 (2025-08-13) · be
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«…desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.6 Mit Blick auf den mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 (act. II A1) bestätigten und unbes…»
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«…g desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.1.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sic…»
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«…desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.2 5.2.1 Zum Status wurde mit dem Rückweisungsentscheid VGE IV 200 2021 147 (act. II 71) E. 3.3.2 – was…»
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«…g desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des R…»
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«…desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns…»
200 2024 167 (2025-06-16) · be
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«…g desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.4 Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2020 zum Leis- tungsbezug an (act. II 1). Unter Be…»
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«…icap, sous peine de donner lieu à une double comptabilisation du même aspect (ATF 148 V 174 c. 6.3, 146 V 16 c. 4.1; TF 8C_332/2022 du 19 octobre 2022 c. 5.2.1.1, in SVR 2023 IV n° 18). Quoi qu'il en soit, il faudrait en l'occurrence un abattement de…»
200 2025 54 (2025-04-30) · be
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«…desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_332/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. März 2022 (S 22 9).

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene A.________ war seit Oktober 1986 als Betriebsmitarbeiter für die B.________ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden unterzog er sich am 6. Mai 2019 einer Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und subacromialer Dekompression. Am 11. Juni 2019 meldete er sich unter Hinweis auf rechtsseitige Schulterschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Trotz Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden (Mitteilung vom 7. Mai 2020) konnte bei der B.________ AG keine adaptierte Tätigkeit gefunden werden. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 4. Mai 2021 durch Kündigung aufgelöst. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zu.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 9. März 2022).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze und ab 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Die IV-Stelle sei ausserdem zu verpflichten, ihn für die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor dem kantonalen Gericht mit Fr. 2571.85 zu entschädigen; eventualiter sei die Sache zur Bestimmung der Entschädigungshöhe an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie neben der impliziten Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 den Anspruch auf mehr als eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Juli 2021 gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2021 verneinte.

4. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen).

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf den Bericht des Rehazentrums C.________ vom 6. April 2021 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 5. April 2021 - bei zuvor 100%iger Arbeitsunfähigkeit - eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Dabei seien Positionen in Vorneigung, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen nur manchmal (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) möglich. Dem vorinstanzlichen Einkommensvergleich per 2021 liegt ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'994.-, das sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abstützt, zugrunde. Anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 errechnete das kantonale Gericht, ebenso wie die IV-Stelle, bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen im Betrag von jährlich Fr. 34'879.50, basierend auf dem Zentralwert der Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5417.- monatlich, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2021. Beim aus dem Vergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 48 % bekräftigte es den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich letztinstanzlich einzig gegen den fehlenden Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Dem kantonalen Gericht wirft er vor, es habe die Merkmale einzeln abgehandelt und keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Seine 33 Dienstjahre als Metzger in Graubünden, einer Randregion, habe in der Vergangenheit zu einem angemessenen Einkommen geführt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse, seine Nationalität (türkischer Staatsangehöriger) und die fehlenden anderweitigen Berufskenntnisse hätten solange keine Rolle gespielt, als er die angestammte Tätigkeit habe ausüben können. Jetzt seien die fehlende Bildung, die Nationalität, die fehlenden Sprachkenntnisse und der Aufenthalt in einer Randregion aber relevant. Zudem nehme die Vorinstanz aktenwidrig an, er sei vollschichtig arbeitsfähig mit um 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Aus dem Bericht des Rehazentrums C.________ ergebe sich nämlich, dass die Arbeitsfähigkeit infolge rascher Ermüdbarkeit und fehlender Ausdauer eingeschränkt sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass er lediglich im zeitlichen Umfang von 50 % arbeiten könne. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände rechtfertige einen Leidensabzug von 5 bis 10 %. Bei entsprechend korrigiertem Invalideneinkommen ergebe sich im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 51 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

5.2.1.

5.2.1.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ( BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen ( BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).

Im Lichte der (auch hier, vgl. vorangehende E. 2) massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage - und ohne etwas Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage zu sagen - kam das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 148 V 174 zum Schluss, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung dieser Rechtsprechung besteht und eine solche in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun ist. Damit wendete es sich sowohl gegen die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch gegen einen entsprechenden "statistisch begründeten" respektive "standardmässigen" Abzug vom Zentralwert ( BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Das Bundesgericht betonte dabei allerdings die überragende Bedeutung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens ( BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3).

5.2.1.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grund-sätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ( BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2.2.

5.2.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, zumutbar sei gemäss Bericht des Rehazentrums C.________ vom 6. April 2021 lediglich noch eine 50%ige Teilzeitarbeit. Es trifft zu, dass ärztlicherseits in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne weitere Vorgaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet der Hinweis, wonach gewisse Arbeiten nur noch während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstages möglich seien, offensichtlich nicht gleichzeitig, dass aus gesundheitlichen Gründen sämtliche Arbeiten nur über den ganzen Tag verteilt in einem 100%-Pensum mit 50%iger Leistungseinbusse ausgeübt werden könnten oder müssten. Mit Blick darauf und auf die ärztlicherseits festgestellte rasche Erschöpfung bei fehlender Ausdauer mit im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen muss vielmehr mit dem Beschwerdeführer von einer zumutbaren 50%igen Teilzeittätigkeit ausgegangen werden.

Das kantonale Gericht ist der Ansicht, dass sich im Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn nur noch eine so verstandene 50%ige Teilzeittätigkeit zumutbar wäre. Es verweist für diesen Fall grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 um 4 % tiefer liegt, dies aber praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt (vgl. Urteile 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6; 8C_151/2020 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

5.2.2.2. Des Weiteren führt der seit 1986 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit türkischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungsbewilligung der Kategorie C wiederholt seine Nationalität als Grund für einen Leidensabzug an. Damit hat sich die Vorinstanz tatsächlich nicht auseinandergesetzt. In die Gesamtbetrachtung muss jedoch im Sinne des Beschwerdeführers auch einfliessen, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE-Tabelle TA12 der LSE 2018 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein um rund 5 % tieferes Einkommen erzielen (vgl. Urteile 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_449/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2.4).

5.2.2.3. Die übrigen Kriterien für einen Leidensabzug hat das kantonale Gericht hingegen willkürfrei als nicht erfüllt qualifiziert. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesbezüglich eine (weitere) Bundesrechtswidrigkeit zu belegen.

5.3. Die Verwaltung und im Streitfall das Gericht haben die potenziell lohnrelevanten Merkmale im Einzelnen konkret zu würdigen und danach gesamthaft nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. E. 4.2.1.1 hiervor). Indem die Vorinstanz die vorliegend massgebenden Gesichtspunkte der Einschränkung auf eine Teilzeittätigkeit und die Nationalität unbeachtet gelassen hat, hat sie das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne unrichtig ermittelt und damit Art. 16 ATSG , der den Einkommensvergleich regelt, verletzt. Entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde führt eine Gesamtwürdigung unter den gegebenen Umständen dazu, dass ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von mindestens 5 % begründet ist und angemessen erscheint (vgl. Urteile 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4 sowie 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2 i.f. mit Hinweisen).

6. Unter Anrechnung eines Tabellenlohnabzuges von 5 % reduziert sich das Invalideneinkommen, ausgehend von den im Übrigen zu Recht nicht in Frage gestellten Basisfaktoren, auf Fr. 33'135.55, so dass aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66'994.- ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 51 % resultiert. Abweichend von dem mit angefochtenem Urteil bestätigten Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ). Die Beschwerde ist folglich begründet und gutzuheissen. Das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 28. Dezember 2021 sind mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juli 2021 auf eine halbe Rente hat.

7. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten bundesgerichtlichen Zusprechung einer Parteientschädigung für den vorinstanzlichen Prozess wird die Sache praxisgemäss zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. März 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz