Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_332/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Insufficient Grounds; Remands for Clarification of Benefit Calculations

Geschäftsnummer 8C_332/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Social Services of the Canton of Glarus concerning a decision related to social assistance. The individual challenged a prior ruling by the Administrative Court of Glarus, which upheld a non-admittance decision by the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficient as it did not adequately address or substantiate the arguments against the relevant considerations of the lower court's decision, leading to the conclusion that the complaint could not proceed. Additionally, the Tribunal noted that the social services must clarify the calculation and payments of social assistance amounts since 2008.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Insufficient Grounds; Remands for Clarification of Benefit Calculations: The individual challenged a prior ruling by the Administrative Court of Glarus, which upheld a non-admittance decision by the Department of Economic Affairs and Internal Affairs of the Canton. The complaint to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficient as it did not adequately address or substantiate the arguments against the relevant considerations of the lower court's decision, leading to the conclusion that the complaint could not proceed. Additionally, the Tribunal noted that the social services must clarify the calculation and payments of social assistance amounts since 2008.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Leistungsberechnung Begründung in der Sache verfassungsmässige Anforderung Sozialversicherungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for declaring that the appeal cannot be entertained due to inadmissibility.

Art. 64 BGG

Cited for the dismissal of the request for legal representation due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the provision allowing the Federal Tribunal to forgo the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_332/2015

{T 0/2}

Urteil vom 26. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Soziale Dienste des Kantons Glarus

Stützpunkt Mitte, Winkelstrasse 22, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 16. April 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. April 2015, mit dem u. a. in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Nichteintretensentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus (DVI) vom 5. Februar 2015 bestätigt worden ist,

in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, sowie, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe vom 11. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (Bestätigung des Nichteintretensentscheides des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus [DVI] vom 5. Februar 2015) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass indessen die Beschwerdegegnerin gemäss E. II./3 des vorinstanzlichen Entscheides gehalten ist, der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzulegen, wie die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfebeträge ab 2008 erfolgte bzw. wie der Überschuss im Sozialhilfekonto entstand, wobei sie die entsprechenden Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde vom 11. Mai 2015 zu berücksichtigen haben wird,

dasses sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - ohne dass es allfälliger Weiterungen bedürfte - gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), da auch ein Rechtsanwalt nichts daran ändern könnte, dass die Beschwerdegegnerin weder verfügt noch einen Einspracheentscheid erlassen hat (vgl. E. 2 des vorinstanzlichen Entscheides),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese betreffend Sozialhilfeberechnung im Sinne der Erwägungen verfahre.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz