Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid, dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Formal Requirements: Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid, dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure due to insufficient grounds.
Cited in the reasoning concerning the requirements for appeal submissions, but not explicitly in the dispositive orders (1, 2, 3) which are the basis for inclusion.
Used to rule on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_33/2025
Urteil vom 19. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.
Nach Einsicht
in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid,
In Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht genügt, wird darin doch allein sinngemäss um Nachsicht in einer Angelegenheit ersucht, in welcher dem Beschwerdeführer wegen einem Fehlverhalten Taggelder gestrichen worden sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel