Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_33/2025 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_33/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid, dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Formal Requirements: Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid, dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG

Schlagwörter

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Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse Mindeststrafe Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsverfahren vereinfachtes Verfahren beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirements for appeal submissions, but not explicitly in the dispositive orders (1, 2, 3) which are the basis for inclusion.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_33/2025

Urteil vom 19. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

Nach Einsicht

in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 10. Dezember 2024 gegen einen mit VBE.2014.141/im/bs referenzierten Entscheid,

In Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die ohne den angefochtenen Entscheid (hierzu Art. 42 Abs. 3 BGG ) eingereichte Eingabe den Minimalanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt, wird darin doch allein sinngemäss um Nachsicht in einer Angelegenheit ersucht, in welcher dem Beschwerdeführer wegen einem Fehlverhalten Taggelder gestrichen worden sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel