Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_328/2024 KI-generiert

Cantonal Court Decision Upheld in Invalidity Pension Rejection Appeal

Geschäftsnummer 8C_328/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld the denial of a disability pension by the IV Office of Zurich. The appellant argued that the decision was based on an incorrect assessment of their health status. The court had previously determined that there had been no significant change in the appellant's health condition since a prior ruling on March 8, 2021, which had also dismissed their claim for benefits. Consequently, the IV Office's decision on October 24, 2023, to deny disability pension was confirmed based on a lack of substantial change in circumstances. The appellant failed to demonstrate any factual inaccuracies or legal violations in the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Court Decision Upheld in Invalidity Pension Rejection Appeal: The appellant argued that the decision was based on an incorrect assessment of their health status. The court had previously determined that there had been no significant change in the appellant's health condition since a prior ruling on March 8, 2021, which had also dismissed their claim for benefits. Consequently, the IV Office's decision on October 24, 2023, to deny disability pension was confirmed based on a lack of substantial change in circumstances. The appellant failed to demonstrate any factual inaccuracies or legal violations in the court's decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Subjektives Recht Sachverständigengutachten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Gesundheitsbezogene Angaben unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal in simplified procedure due to a manifest defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_328/2024

Urteil vom 20. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2024 (IV.2023.00620).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 24. April 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten - darunter ein ABI-Gutachten vom 17. Juli 2023 - dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Demnach habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten, am 8. März 2021 verfügten Leistungsabweisung nicht wesentlich verändert, was zur Bestätigung der Verfügung vom 24. Oktober 2023 führe.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich den Gesundheitszustand aus eigener Sicht zu schildern und pauschal zu behaupten, die Vorinstanz habe sich bei Würdigung der in den Akten liegenden Gutachten und Arztberichte nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt bzw. sei zu falschen Ergebnissen gekommen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel