Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_328/2018 KI-generiert

Insurer upheld; lack of causal link between alleged tick bite and current health issues; appeal dismissed as legally baseless.

Geschäftsnummer 8C_328/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a national accident insurance institution regarding a claim related to health issues allegedly stemming from a tick bite that occurred between 1999 and 2001. The individual contested a prior decision made by the cantonal administrative court, which denied the claim based on insufficient evidence of a causal link between the tick bite and current health complaints. The complainant's arguments primarily reiterated previously submitted information without adequately addressing the legal findings made by the lower court. Consequently, the court found that the appeal lacked sufficient justification and could not be accepted, leading to the dismissal of both the appeal and a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1-3 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Insurer upheld; lack of causal link between alleged tick bite and current health issues; appeal dismissed as legally baseless: The individual contested a prior decision made by the cantonal administrative court, which denied the claim based on insufficient evidence of a causal link between the tick bite and current health complaints. The complainant's arguments primarily reiterated previously submitted information without adequately addressing the legal findings made by the lower court. Consequently, the court found that the appeal lacked sufficient justification and could not be accepted, leading to the dismissal of both the appeal and a request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) medizinische Beweismittel Rechtsgutachten Krankenversicherer unrichtige Sachverhaltsfeststellung Kausalzusammenhang substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure due to lack of a valid submission (insufficient grounds for appeal).

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to exceptional circumstances despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_328/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018 (200 17 963 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Mai 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf die vorliegenden Arztberichte ausführlich dargelegt hat, weshalb ein natürlich kausaler Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeckenbiss aus dem Jahr 1999, 2000 oder 2001 und den aktuellen Gesundheitsbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und daher die Leistungsablehnung der Suva rechtens sei,

dass es dabei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einging und insbesondere auch erörterte, aus welchen Gründen der genaue Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des behaupteten Auftretens der "Wanderröte" nach Zeckenbiss (1999, 2000 oder 2001) offen bleiben könne und weshalb der Nachweis eines Kontaktes mit dem Borreliose-Erreger für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht genüge,

dass der Beschwerdeführer sich vor dem Bundesgericht im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass hieran auch die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 24. April 2018 nichts zu ändern vermag, weil es sich dabei gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG um ein unzulässiges Novum handelt, welches ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann; entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Ankündigung eines noch zu erstellenden Gutachtens des Dr. med. B.________, das in zwei bis drei Monaten vorliegen solle, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich hierbei ebenfalls um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde, welches bereits im Verwaltungs-, aber jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können und müssen (vgl. zu dem auch bei Geldleistungen in der Unfallversicherung geltenden Novenverbot: BGE 135 V 194 E. 3.2 ff. S. 197 ff. mit Hinweisen),

dass in der letztinstanzlichen Beschwerde mit keinem Wort dargetan wird, inwiefern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der nachträglichen Einreichung von Akten gegeben sein sollten, d.h. weshalb die Beibringung eines Arztberichts oder Privatgutachtens nicht schon im früheren Verfahren, sondern erst im Prozess vor Bundesgericht möglich gewesen sein sollte ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweis),

dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass sich angesichts dieses Verfahrensausganges das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels von vornherein als gegenstandslos erweist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ), zumal eine Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Beizugs eines Rechtsanwaltes und Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht fällt ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz