Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failing to Meet Formal Requirements in Disability Pension Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision by the Social Insurance Court of Zurich regarding the reduction of an invalidity pension. The appellant contested this decision, which had retroactively decreased the pension due to an improvement in health and a breach of the reporting obligation on their part. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to meet the necessary legal formalities, lacking a sufficiently concrete request and justification, which are required for valid legal submissions. Consequently, the Tribunal determined that it would not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failing to Meet Formal Requirements in Disability Pension Dispute: The appellant contested this decision, which had retroactively decreased the pension due to an improvement in health and a breach of the reporting obligation on their part. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to meet the necessary legal formalities, lacking a sufficiently concrete request and justification, which are required for valid legal submissions. Consequently, the Tribunal determined that it would not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to a clear defect in the statement of grounds, as per this procedural rule.
The court decided not to levy judicial costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_328/2017
Urteil vom 7. Juni 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. März 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2017 und die Eingabe vom 13. Mai 2017 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. Mai 2017eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde und die weiteren fristgerecht eingereichten Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen, wonach die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige ganze Invalidenrente zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und infolge einer Meldepflichtverletzung der Versicherten zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente reduziert und ab 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben am 15. Mai 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz