Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_328/2014 KI-generiert

Repayment of Unemployment Benefits Upon Retroactive Sickness Allowance

Geschäftsnummer 8C_328/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received unemployment benefits from May 1, 2008, to December 2009, during which time they were also entitled to sickness benefits retroactively from the same date. Subsequently, the unemployment office sought to reclaim overpaid benefits amounting to a significant sum, claiming that the individual was not entitled to the concurrent benefits received. This decision was upheld by the regional administrative court after the individual's appeal was denied. The individual then filed a further appeal to the federal court challenging both the regional court's ruling and the earlier administrative decision to reclaim the funds.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 95 Abs. 1bis AVIG, Art. 25 Abs. 1 Satz; Repayment of Unemployment Benefits Upon Retroactive Sickness Allowance: Subsequently, the unemployment office sought to reclaim overpaid benefits amounting to a significant sum, claiming that the individual was not entitled to the concurrent benefits received. This decision was upheld by the regional administrative court after the individual's appeal was denied. The individual then filed a further appeal to the federal court challenging both the regional court's ruling and the earlier administrative decision to reclaim the funds.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung Rückerstattung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Krankentaggeld Versicherungsleistungsanspruch statutarische Leistung Schuldtilgung Rückerstattungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Basis for deciding the case without exchanging written submissions.

Art. 65 BGG

Basis for declaring the procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 95 Abs. 1bis AVIG

Substantive provision cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders 1, 2, or 3. Excluded based on the rules (though mentioned in Erwägung 2, it is not in the final orders).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

8C_53/2017 (2017-03-02)
Unemployment Benefit Repayment Waiver Appeal Timeliness
«…esen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 ab. A.________ stellte am 22. Oktober 2014 ein Erlassgesuch. Das KIGA trat darauf wegen Verspätung…»
S 2016 103 (2016-10-25) · gr
Unemployment Benefit Overpayment Remission Appeal Time-Barred
«…en wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil S 14 13 vom 17. Dezember 2013 ab. Mit Bundesgerichtsurteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 wurde auch die beim Bundesgericht erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde abgewiesen. 2.…»
S 2016 103 (2016-10-25) · gr
Claimant v. Administration (Untimely Appeal of Benefit Repayment Decision)
«…en wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil S 14 13 vom 17. Dezember 2013 ab. Mit Bundesgerichtsurteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 wurde auch die beim Bundesgericht erhobene öffentlich-rechtliche Be- schwerde abgewiesen.…»
S 2015 57 (2015-12-01) · gr
Appeal Allowed: Unemployment Benefit Remission Application Deadline Not Jurisdictional
«…desgericht erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde mit Bundesgerichtsurteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 ebenfalls abgewiesen. 2. Am 22. Oktober 2014 stellte A._____ ein Erlassgesuch bezüglich de…»
S 2015 57 (2015-12-01) · gr
Appeal Regarding Late Remission Application for Unemployment Benefit Overpayment
«…en. Die dagegen beim Bundesgericht erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde wurde mit Bundesgerichtsur- teil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 ebenfalls abgewiesen. 2. Am 22. Oktober 2014 stellte A._____ ein Erlassgesuch bezüglich der er-…»
S 2013 14 (2013-12-17) · gr
Unemployment Benefit Repayment Overruled Due to Concurrent Sickness Benefits
«…. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. August 2014 abgewiesen (8C_328/2014).…»
S 2013 14 (2013-12-17) · gr
Repayment of Unemployment Benefits Due to Concurrent Sickness Benefits
«…. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. August 2014 abgewiesen (8C_328/2014).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_328/2014

Urteil vom 25. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden , Grabenstrasse 9, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ hatte ab dem 1. Mai 2008 bis Dezember 2009 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Der Krankenversicherer sprach ihm gemäss Abrechnung vom 6. April 2011 rückwirkend ebenfalls ab dem 1. Mai 2008 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt 95'868 Franken zu. Die Arbeitslosenkasse Graubünden forderte mit Verfügung vom 8. März 2012 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von 44'278 Franken zurück. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 seien aufzuheben.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitslosenkasse am 27. März 2009 und am 13. November 2009 beim Krankenversicherer die Verrechnung angezeigt habe. Ihre Rückforderung ihm gegenüber sei daher unzulässig gewesen. Entscheidwesentlich ist jedoch allein, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht erfüllt waren, als der Krankenversicherer seine Taggelder gestützt auf die Abrechnung vom 6. April 2011 nachzahlte, denn die Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse war vor dem Erlass ihrer entsprechenden Verfügung vom 8. März 2012 nicht fällig und rechtlich durchsetzbar ( Art. 120 Abs. 1 OR ; Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1bis AVIG ; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135 f., E. 6.4.3.1 S. 143). Dem Einwand des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf die im Jahr 2009 eingeschrieben verschickten Verrechnungsanträge der Arbeitslosenkasse sowie auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso RVEI) kann daher nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat sich dazu zutreffend geäussert.

3. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf seinen guten Glauben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage jedoch grundsätzlich im Rahmen eines besonderen Erlassverfahrens zu prüfen. Dass die Arbeitslosenkasse Taggelder entrichtet hat, vermag für sich allein einen besonderen Vertrauensschutztatbestand nicht zu begründen und bereits das Entstehen der Rückforderungsschuld in Frage zu stellen ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; Art. 4 ATSV ; Art. 95 Abs. 1bis AVIG ; Urteile C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1; 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3).

4. Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt werden.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo