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8C_328/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Justification Regarding Causation in Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_328/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the decision of the Zurich Social Security Court regarding an accident insurance claim. The complainant argued that there was a causal connection between their psychological impairments and a specific accident, as well as job-related hearing loss recognized as an occupational illness. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address or contest the key considerations of the lower court’s decision, particularly regarding the lack of a sufficient causal link. As a result, the tribunal ruled that it could not accept the appeal and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Justification Regarding Causation in Insurance Claim: The complainant argued that there was a causal connection between their psychological impairments and a specific accident, as well as job-related hearing loss recognized as an occupational illness. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address or contest the key considerations of the lower court’s decision, particularly regarding the lack of a sufficient causal link. As a result, the tribunal ruled that it could not accept the appeal and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Unfallkausalität Arbeitsunfallversicherung Subrogation des Versicherers grobe Fahrlässigkeit Gehörschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements for the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_328/2012

Urteil vom 30. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 20. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 20. April 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des nicht gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 24.12.2002 bzw. der als Berufskrankheit anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit, nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und auch die Einwendungen hinsichtlich früherer Rechtsschriften sowie bezüglich "Ziff. 5.1 und 5.2" des vorinstanzlichen Entscheides, welche "nicht akzeptiert werden" könnten, bloss pauschale Hinweise bilden, welche keine genügende Begründung darstellen, zumal weder konkret gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb auf die Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz