Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding unemployment insurance benefits. The individual disputed the court's ruling that determined they had not met the required twelve-month contribution period for entitlement to unemployment benefits from October 2013 to October 2015. The complaint submitted lacked the necessary justification and specific legal arguments to demonstrate that the lower court's decision constituted a violation of rights, leading to the federal court's dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Procedural Defects: The individual disputed the court's ruling that determined they had not met the required twelve-month contribution period for entitlement to unemployment benefits from October 2013 to October 2015. The complaint submitted lacked the necessary justification and specific legal arguments to demonstrate that the lower court's decision constituted a violation of rights, leading to the federal court's dismissal of the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to an obvious lack of reasoning.
Exemption from court costs was granted in exceptional circumstances applicable to this case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_327/2017
Urteil vom 1. Juni 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. März 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017 an C.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von C.________ am 11. Mai 2017eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit eingehender Begründung dargelegt hat, weshalb in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 21. Oktober 2013 bis 20. Oktober 2015 lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 eine beitragspflichtige Beschäftigung als nachgewiesen gelten könne, womit der Beschwerdeführer folglich die zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt habe,
dass der Beschwerdeführer in den zwei Eingaben vom 3. und 11. Mai 2017 sinngemäss beantragt, es seien ihm Arbeitslosentaggelder von mindestens Fr. 58'400.- zuzusprechen, aber in keiner Weise auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht, also insbesondere auch nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 4. Mai 2017 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz