Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_325/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits for uncovered cannabis therapy costs under federal social security law.

Geschäftsnummer 8C_325/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter regarding supplementary benefits for a cannabis therapy, leaving the lower instance's judgment in force, which had upheld the denial of cost coverage by the compensation office. The dispute arose because the applicant sought reimbursement for medical cannabis costs through supplementary benefits, which the lower court and the compensation office rejected due to lack of coverage under mandatory health insurance. The decisive legal basis rests on Art. 14 para. 1 lit. g of the Federal Act on Supplementary Benefits (ELG) in conjunction with Art. 52 para. 1 of the Health Insurance Act (KVG), which limit the assumption of illness costs strictly to treatments covered by compulsory health insurance, alongside the formal requirements for appeal substantiation under Art. 42 and Art. 106/108 of the Federal Supreme Court Act (BGG).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 14 Abs. 1 ELG, Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 52 Abs. 1 KVG, Art. 14 ELG; Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits for uncovered cannabis therapy costs under federal social security law: Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 BGG
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Art. 14 Abs. 1 ELG
Demnach scheitere das Gesuch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Therapie durch die Ergänzungsleistungsbehörde daran, dass der Gesetzgeber in Art. 14 Abs.
Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG
Dementsprechend könnten Arzneikosten nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt übernommen werden (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG), was voraussetze, dass die obligatorische Krankenversicherung entsprechende Leistungen ausrichte.
Art. 52 Abs. 1 KVG
-Präparate, für welche er Kostenersatz fordere, seien weder in der Arzneimittelliste mit Tarif noch in der Spezialitätenliste gemäss Art. 52 Abs. 1 KVG aufgeführt, was eine Kostenübernahme der Cannabis-Therapie durch die obligatorische Krankenversicherung ausschliesse.
Art. 14 ELG
Damit sei eine Kostenvergütung im Rahmen von Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG ausgeschlossen.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_325/2026

Urteil vom 8. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026 (EL 200 2026 206).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 1. Mai 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026. Demnach scheitere das Gesuch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Cannabis-Therapie durch die Ergänzungsleistungsbehörde daran, dass der Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 ELG jene Kosten abschliessend aufgezählt habe, welche durch die Kantone an Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger ausgerichtet werden könnten. Dementsprechend könnten Arzneikosten nur im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt übernommen werden (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG), was voraussetze, dass die obligatorische Krankenversicherung entsprechende Leistungen ausrichte. Die vom Beschwerdeführer konsumierten Cannabis-Medikamente bzw. -Präparate, für welche er Kostenersatz fordere, seien weder in der Arzneimittelliste mit Tarif noch in der Spezialitätenliste gemäss Art. 52 Abs. 1 KVG aufgeführt, was eine Kostenübernahme der Cannabis-Therapie durch die obligatorische Krankenversicherung ausschliesse. Damit sei eine Kostenvergütung im Rahmen von Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG ausgeschlossen.

Auf ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 16. März 2026 vorgegebenen Streitgegenstand Liegendes trat das kantonale Gericht mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht ein.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht ein. Stattdessen zielen seine Anträge (auch) vor Bundesgericht auf ausserhalb des Streitgenstand Liegendes ab, ohne dass dabei aufgezeigt würde, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf diese Vorbringen rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf die medizinische Indikation der Cannabis-Therapie eingeht, übersieht er, dass dies entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht zielführend ist. Solange die obligatorische Krankenkasse damit zusammenhängende Kosten nicht übernommen hat, verbleibt kein Raum für eine Kostenübernahme durch die Ergänzungsleistungsbehörde. Inwiefern diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, wird nicht näher ausgeführt.

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_434/2024 vom 2. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Allerdings darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung ungeachtet dessen, ob er dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder nicht, nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel