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8C_325/2025 KI-generiert

Appeal Inadmissibility in Invalidity Insurance Case Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_325/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Inadmissibility in Invalidity Insurance Case Due to Procedural Deficiencies The Federal Supreme Court declined to admit the appeal in an invalidity insurance case because the appellant failed to meet the procedural requirements for an appeal under art. 42 para. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submissions merely reiterated arguments made at the previous instance and presented an inadmissible, appellative critique of the Cantonal Court's findings without adequately substantiating how the judgment violated federal law or involved an obviously incorrect determination of facts. The Cantonal Court had relied on a bidi-disciplinary medical opinion to determine a medical-theoretical working capacity of 50% from May 2022 and utilized statistical values for calculating the income loss, finding that the earlier job loss was not primarily illness-related, and the appellant did not demonstrate any arbitrary assessment of evidence or violation of federal law by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility in Invalidity Insurance Case Due to Procedural Deficiencies: 42 para. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submissions merely reiterated arguments made at the previous instance and presented an inadmissible, appellative critique of the Cantonal Court's findings without adequately substantiating how the judgment violated federal law or involved an obviously incorrect determination of facts. The Cantonal Court had relied on a bidi-disciplinary medical opinion to determine a medical-theoretical working capacity of 50% from May 2022 and utilized statistical values for calculating the income loss, finding that the earlier job loss was not primarily illness-related, and the appellant did not demonstrate any arbitrary assessment of evidence or violation of federal law by the lower court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Prozessfähigkeit Beweismängel Verfahrensverletzungen Subrogation des Versicherers Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance to the appeal due to the obviously deficient factual basis of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs shall exceptionally not be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_325/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025 (IV 200 2024 638).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht änderte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2024 nach gewährter Möglichkeit zum Beschwerderückzug dahingehend ab, als dem Beschwerdeführer ab Juli 2022 56 % und ab Januar 2024 61 % einer ganzen Invalidenrente zustehe. Dabei sprach es dem bidiszipliären Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. November 2023 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf legte die Vorinstanz die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bis April 2022 auf 80% und ab Mai 2022 auf 50 % fest. Die daraus resultierende hypothetische Erwerbseinbusse bestimmte sie alsdann, indem sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens - anders als die Beschwerdegegnerin - nicht auf den zuletzt als Gesunder tatsächlich erzielten Verdienst, sondern auf der Basis statistischer Werte abstellte.

3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Belege. Das kantonale Gericht hat in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte schlüssig dargelegt, weshalb zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 19. November 2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Juni 2024 abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Valideneinkommens hat es sodann näher ausgeführt, weshalb der damalige Stellenverlust überwiegend wahrscheinlich nicht krankheits- und invaliditätsbedingt gewesen sei, was zur Anwendung statistischer Durchschnittswerte führe. Dabei hat die Vorinstanz sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente, die für eine krankheitsbedingte Aufgabe der zuletzt als Gesunder ausgeübten Tätigkeit sprechen, auseinandergesetzt. Schliesslich hat sie auch aufgezeigt, weshalb die Vorbringen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht durchdringen bzw. ohne Belang sind. Inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein oder der Entscheid selber gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Allein dies zu behaupten und das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus.

4. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel