Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_325/2008 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Headrest Impact After Abrupt Braking)

Geschäftsnummer 8C_325/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual sought insurance benefits from an accident insurance provider following a car incident that occurred on June 27, 1999. The insured claimed to have sustained injuries when the car, in which she was a passenger, abruptly braked, causing her to hit her head against the headrest. The insurance company denied liability for the incident, arguing that the situation didn't meet the legal definition of an accident. The insured contested this denial, leading to a legal battle that culminated in a decision from the cantonal insurance court, which upheld the insurer's stance. The insured's appeal to the Federal Tribunal rested on a request for the previous decisions to be overturned and reassessed by the insurer.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG; Claimant v. Insurer (Headrest Impact After Abrupt Braking): The insured claimed to have sustained injuries when the car, in which she was a passenger, abruptly braked, causing her to hit her head against the headrest. The insurance company denied liability for the incident, arguing that the situation didn't meet the legal definition of an accident. The insured contested this denial, leading to a legal battle that culminated in a decision from the cantonal insurance court, which upheld the insurer's stance. The insured's appeal to the Federal Tribunal rested on a request for the previous decisions to be overturned and reassessed by the insurer.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung Unfallversicherer Auffahrunfall Kausalität des Schleudertraumas Versicherungsleistungsanspruch einfache Körperverletzung Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 V 335
Insurance Claim Denial for Whiplash Based on Pre-existing Psychoneurosis
BGE 134 V 109
Accident Insurer Benefits Cessation and Whiplash Causation Review
BGE 134 V 74
Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus ( BGE 134 V 74 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

The Tribunal cited this article as the basis for making the procedure subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal used this article to order the appellant (the losing party) to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

A/40/2023 (2023-11-29) · ge
Insured Accident Coverage Appeal for Shoulder Injury Due to Uncoordinated Patient Repositioning
«…3ème éd. 2016, n. 99 ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_325/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_325/2008) du 17 décembre 2008).![endif]>![if> Le point de savoir si le caractère extraordinaire du facteur extérieur est do…»
8C_67/2022 (2022-09-22)
Insurer's Appeal to Revoke Settlement Based on Undisclosed Flawed Investigation Denied
«…ngels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges ihre Leistungspflicht (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008). A.d. Nach Kenntnisnahme von der Verfügung der SAK vom 7. Oktober 2019 zog die Allianz ihre ers…»
UV.2021.3 (2021-12-21) · sg
Disability Pension Reopening Dispute and Counsel Fee Limitation
«…ürich Versicherungs-Gesellschaft abgewiesen worden war; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 8C_325/2008, worin das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint und folglich die von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffe…»
UV.2021.3 (2021-12-21) · sg
Insurer's Unilateral Disability Benefit Discontinuation Invalid; Partial Ruling on Legal Fee Compensation
«…ürich Versicherungs-Gesellschaft abgewiesen worden war; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 8C_325/2008, worin das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint und folglich die von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffe…»
8C_347/2021 (2021-11-10)
Insured Claimant v. Insurer: Meniscal Tear Causation and "Statements of the First Hour" Principle
«…n dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist ( BGE 134 V 72 E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Fakto…»
8C_534/2020 (2021-02-17)
Employee v. Insurer (Testicular Trauma from Pothole)
«…cata in SVR 2006 UV n. 18) o per una frenata di emergenza di un'automobile senza che vi sia alcuna collisione (sentenza 8C_325/2008 del 17 dicembre 2008 consid. 2.2). È stata negata la straordinarietà anche nel caso di un esercizio sportivo non riusci…»
8C_225/2019 (2019-08-20)
Insured Injury Claim Denied Due to Lack of Corroborated External Accident Event
«…s handelt sich dabei praxisgemäss um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang (vgl. Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2). 6. Zusammengefasst liessen die Angaben der Beschwerdeführerin den Schluss auf die Einwir…»
2012.11.29.sv.4 (2012-11-29) · bl
Bus passenger injury: accident insurance coverage.
«…nde- rem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Urteil des Bundesgericht vom 17. Dezember 2008, 8C_325/2008, E. 4.1.2, mit Hinweis auf ALFRED BÜHLER, Der Unfall- begriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherung…»
8C_436/2009 (2009-10-22)
Conductor Denied Insurance for Alleged Work Injury Relapse Lacking Proof of Initial Accident
«…agen hatte, wurde keine Ungewöhnlichkeit und insbesondere auch kein schadenspezifisches Zusatzgeschehen gesehen (Urteil 8C_325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2). 8. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unte…»
UV.2007.11 (2008-02-28) · sg
Insurance Claim Causation Dispute Over Highway Braking Incident
«…rsicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2008, UV 2007/11). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltin…»
UV.2007.11 (2008-02-28) · sg
Insurance Denial Appeal Dismissed for Lack of Causal Link to Alleged Accident
«…rsicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2008, UV 2007/11). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2008. Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_325/2008

Urteil vom 17. Dezember 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Bahnhofstrasse 11, 8630 Rüti.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2008.

Sachverhalt:

A. A.a Mit Verfügungen vom 21. September 2005 sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer der 1955 geborenen R.________ für die Folgen eines Unfalls vom 19. März 1996 eine Invalidenrente von 50% für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 2019 und von 33% ab 1. November 2019 sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu.

A.b Die Allianz erbrachte auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall vom 7. Oktober 2001. Mit einer separaten, ebenfalls am 21. September 2005 erlassenen Verfügung stellte sie diese Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2003 ein. Gleichzeitig verzichtete die Allianz auf eine Rückforderung der bis 31. Mai 2004 erbrachten Taggeldleistungen.

A.c Am 1. Juli 1999 liess R.________ der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als insoweit zuständigem obligatorischem Unfallversicherer melden, sie habe am 27. Juni 1999 einen Unfall erlitten. Die Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Namentlich holte sie ein Gutachten der Klinik X.________ vom 10. Oktober 2000 ein. Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2000 ihre Leistungspflicht für den Vorfall vom 27. Juni 1999. Daran hielt der Versicherer - nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens - mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2006 fest. Zuvor hatte er unter anderem ein Gutachten des Dr. med. J.________, Chefarzt-Stellvertreter an der Orthopädischen Universitätsklinik des Spitals Y.________, vom 22. Mai 2003, mit ergänzenden Angaben vom 19. August 2004, zu den Akten genommen.

B. Die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 30. Oktober 2006 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 28. Februar 2008). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens liess die Versicherte unter anderem Berichte des Dr. med. M.________, Otorhinolaryngologie FMH, vom 11. April 2001 und 27. Februar 2007, des Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2004, des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, St. Gallen, vom 6. September 2007 und des Dr. med. S.________, Facharzt für Anästhesie, St. Gallen, vom 4. September 2007 einreichen.

C. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Zürich zurückzuweisen. Mit der Beschwerde werden weitere Dokumente eingereicht.

Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Unfalls ( Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 4 ATSG ) sowie den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bei spezifischen Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 340 f.; vgl. nun BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Über den Vorfall vom 27. Juni 1999 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Beifahrerin in einem Personenwagen war. Dessen Lenker musste auf der Autobahn - offenbar wegen eines Tieres - abrupt bremsen. Die Beschwerdeführerin, welche sich nach eigenen Angaben nach vorne gebeugt hatte, weil sie die weggerutschte Handtasche zu greifen versuchte, wurde zunächst nach vorne in die Gurten gedrückt und anschliessend nach hinten geschleudert. Sie macht geltend, sie sei mit dem Kopf gegen die Kopfstütze geprallt. Diesen letzteren Umstand erachtete die Vorinstanz als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

2.2 Nach der Rechtsprechung stellt die Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision für sich allein genommen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit keinen Unfall im Rechtssinne dar, denn es handelt sich um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang. Die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn setzt ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen voraus ( BGE 134 V 74 E. 4.3.2.1 S. 80 f. mit Hinweisen). Dem Vorfall vom 27. Juni 1999 könnte somit nur dann Unfallcharakter zukommen, wenn der Anprall an die Kopfstütze, welchen die Beschwerdeführerin behauptet, während ihn das kantonale Gericht als nicht erwiesen ansieht, ein derartiges Zusatzgeschehen darstellen würde. Dies ist jedoch zu verneinen, denn im Anschluss an eine Vollbremsung kommt es keineswegs selten vor, dass die betroffene Person zunächst nach vorne und anschliessend nach hinten geworfen wird. Der Zweck der Kopfstütze besteht gerade darin, eine weitere Schleuderbewegung der Halswirbelsäule zu verhindern. Der Aufprall als solcher ist deshalb nicht ungewöhnlich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in einem vergleichbaren Fall ein Unfallereignis verneint (Urteil U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 2). Überdies ist zu berücksichtigen, dass aus der Bewegung der HWS resultierende Verletzungen nicht die Folge des Aufpralls auf der Kopfstütze, sondern bereits der vorangehenden Bewegung bilden würden. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich demnach nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG . Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Holzer