Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_324/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding supplementary benefits due to lack of substantiation and absence of legal protection interest.

Geschäftsnummer 8C_324/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding supplementary benefits in a simplified procedure, upholding the lower court's refusal to enter into a denial and delay of justice complaint because the contested administrative decision had already been issued prior to the filing, thereby removing the legal protection interest. The appellant unsuccessfully challenged this assessment without meeting the rigorous substantiation requirements. The court applied Arts. 42, 95, 97, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), denying the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal, while exceptionally waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of appeal regarding supplementary benefits due to lack of substantiation and absence of legal protection interest: Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_324/2026

Urteil vom 8. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2026 (EL 200 2026 199).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 1. Mai 2026 auf die vom Beschwerdeführer am 24. März 2026 gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein. Zur Begründung verwies es auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2025 und den hernach dazu ergangenen Einspracheentscheid vom 16. März 2026. Darin habe die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer verlangte Verfügung betreffend die von ihr zu vergütenden Krankheitskosten bereits erlassen. Damit habe es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt, was zum Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde führe. Ausserhalb davon Liegendes könne im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert werden.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend sachbezogen ein. Allein pauschal zu behaupten, die nicht näher bezeichnete Behörde verweigere bis heute ihm zustehende Beiträge und daraus Schadenersatzforderungen abzuleiten, reicht nicht aus. Inwiefern das kantonale Gericht den Umfang der Rechtsverzögerungsbeschwerde rechtsfehlerhaft erfasst haben soll, ist damit nicht dargetan. Auch sonst wird nichts vorgetragen, das den eingangs dargelegten Anforderungen an eine auf die Sache bezogene Beschwerde genügen könnte.

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_434/2024 vom 2. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Allerdings darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung ungeachtet dessen, ob er dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder nicht, nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel