Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_324/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Invalidity Pension Based on Medical Assessment of Residual Capacity

Geschäftsnummer 8C_324/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who had been receiving an invalidity pension since 2002 due to health issues. After a series of medical assessments and a move to a different canton, the pension was reevaluated, leading to a decision to revoke the pension as the individual was deemed capable of engaging in lighter work activities. This decision was challenged, with the individual arguing for the reinstatement of the full pension or, alternatively, further medical evaluation to assess their earning capacity. The dispute centered on the assessment of the individual's health condition, ability to work, and whether they could be expected to find suitable employment given their circumstances, including age and prior work experience. The social security court upheld the pension revocation, leading to an appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 ATSG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Invalidity Pension Based on Medical Assessment of Residual Capacity: After a series of medical assessments and a move to a different canton, the pension was reevaluated, leading to a decision to revoke the pension as the individual was deemed capable of engaging in lighter work activities. This decision was challenged, with the individual arguing for the reinstatement of the full pension or, alternatively, further medical evaluation to assess their earning capacity. The dispute centered on the assessment of the individual's health condition, ability to work, and whether they could be expected to find suitable employment given their circumstances, including age and prior work experience. The social security court upheld the pension revocation, leading to an appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Invaliditätsgrad Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einstellung von Leistungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit berufliche Abklärung soziale Sicherheit medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

I 2021 77 (2022-04-14) · sz
Social Security Disability Appeal: Residual Work Capacity and Partial Pension Entitlement
«…uschliessen, womit durch eine EFL-Abklärung kaum valide Aussagen zu erwarten wären (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25.7.2016 Erw. 3.2.2). 4.6.1 Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (ab Ziff. 5) über- zeugend au…»
9C_551/2020 (2021-06-30)
Invalidity Pension Denial Upheld Based on Expert Assessment
«…e Beschwerdeführerin verlangt, durfte rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteile 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 5.4 und 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen) verzichtet werden, erachtete der orthopädische ABI-Experte eine solche doch a…»
IV.2019.27 (2020-10-27) · sg
Disability Benefits Rejection Upheld Despite Medical Report Gaps, Based on Residual Employability
«…richte Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 10.6. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbark…»
IV.2019.27 (2020-10-27) · sg
Claimant Denied Invalidity Pension Despite Restrictions
«…richte Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 10.6. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbark…»
I 2019 97 (2020-07-10) · sz
Appeal of Denial of Disability Benefits; Re-evaluation Ordered from September 2019
«…r subjektiven Überzeugung, keine Leistung mehr erbringen zu können, noch bestärkt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25.7.2016 Erw. 3.2.2 mit wei- teren Hinweisen). 6. Aus all diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerd…»
IV.2018.159 (2020-07-01) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Benefits Based on Medas Report
«…richte Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 4.4. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarke…»
IV.2018.159 (2020-07-01) · sg
Claimant Denied Ongoing Disability Benefits Despite Temporary Award Post-Fracture
«…richte Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 4.4. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarke…»
IV.2018.102 (2020-02-13) · sg
Claimant v. State Social Security Fund (Disability Pension Age and Employability)
«…E 138 V 461 f. E. 3.3 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2014, 9C_358/2014, E. 7.2, und vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4, wo fünf Jahre erwähnt werden). 5.5. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsm…»
IV.2018.102 (2020-02-13) · sg
Disability Pension Granted Based on Age and Unmarketable Remaining Work Capacity
«…E 138 V 461 f. E. 3.3 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2014, 9C_358/2014, E. 7.2, und vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4, wo fünf Jahre erwähnt werden). 5.5. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsm…»
8C_343/2019 (2019-09-18)
Claimant's New Invalidity Claim Rejected After Benefit Revocation Due to Insufficient Evidence of Deterioration
«…rsicherungsgericht das Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2016 ab, welches Ergebnis das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 bestätigte. A.b. Am 10. April 2017 meldete sich der Versicherte unter Auflage verschiedener Arztberi…»
9C_44/2019 (2019-05-02)
Applicant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension)
«…odann rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres verzichten (vgl. Urteile 8C_681/2017 vom 3. April 2018 E. 3.1.2.2 in fine und 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2. In Bezug auf die Frage, ob dem Versicherten die Aufgabe seiner selbsts…»
IV.2018.126 (2019-04-24) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Personality Disorder and Residual Working Capacity Assessment
«…liche Umfang der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3, vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4 f., und vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.3.3). 6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von stati…»
IV.2018.126 (2019-04-24) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Residual Work Capacity Assessment
«…liche Umfang der Arbeitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3, vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4 f., und vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.3.3). 6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von stati…»
IV.2018.246 (2019-03-07) · sg
Disability Pension Calculation Based on Time-Stepped Medical Capacity and Age Adjustment
«…erlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 3.4 Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarke…»
IV.2018.246 (2019-03-07) · sg
Disability Benefits Denial and Retrospective Pension for Fluctuating Knee Injury Incapacity
«…erlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4). 3.4 Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarke…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_324/2016

Urteil vom 25. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. März 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 7. Februar 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte unter anderem das multidisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 19. April 2001 ein. Mit Verfügungen vom 21. März 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines auf Gesuch des Versicherten hin eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung bei der sozialpsychiatrischen Fachstelle C.________ (Expertise vom 3. März 2003). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 sprach sie ihm ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (Mitteilung vom 17. August 2005) und - nach dem Umzug des Versicherten in die Stadt D.________ - von der IV-Stelle des Kantons Zürich (Mitteilung vom 14. März 2011) bestätigt.

Gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 [AS 2011.5659]) holte die IV-Stelle unter anderem die auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende Expertise der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 25. Februar 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 9. Juli 2013 folgenden Monats auf. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass der im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 57-jährige Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung führte es aus, ihm sei eine Selbsteingliederung nicht zumutbar, weshalb die Verwaltung - bevor sie über eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügen dürfe - zunächst Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen habe (Entscheid vom 21. November 2013).

Die IV-Stelle erteilte am 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der E.________ GmbH. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche gemäss Aussagen des Versicherten sowie laut Abschlussbericht der E.________ GmbH vom 24. Juni 2014 zurzeit nicht möglich sei. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Verwaltung die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 6. November 2014 folgenden Monats auf.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. März 2016).

C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Januar 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Dabei bildet Prozessthema die Frage, ob das kantonale Gericht den Gesundheitszustand ( Art. 3 Abs. 1 ATSG ) sowie die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ( Art. 6 und 7 ATSG ) als wesentliche Voraussetzungen für die Rentenrevision ( Art. 17 ATSG ) zutreffend beurteilt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit er das allenfalls verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermochte (vgl. Art. 16 ATSG ).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit anhand des in allen Teilen beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2013 zu beurteilen sei. Danach litt der Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einem chronischen zervikospondylogenen und thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei radiologisch beginnenden Osteochondrosen, ohne dass klinisch eine radikuläre Symptomatik festgestellt werden konnte. Für körperlich leichte, wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten, die länger dauernde, die Wirbelsäule belastende Zwangshaltungen oder Verrichtungen über Kopf nicht erforderten, war der Explorand uneingeschränkt arbeitsfähig. Bezüglich des generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms fanden sich weder klinisch, noch labortechnisch oder radiologisch Hinweise für ein entzündliches Geschehen, weshalb in diesem Punkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen war. Laut Angaben des otorhinolaryngologischen Sachverständigen war der Versicherte wegen der Hörstörung im Rahmen von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel eingeschränkt, weshalb Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das Hörvermögen stellten, nicht geeignet waren. Zudem sollten wegen des zurzeit noch kompensierten Tinnitus Arbeiten unter erhöhter Lärmexposition, was zu einer Akzentuierung führen könnte, gemieden werden. Schliesslich waren in Anbetracht des Höhenschwindels Verrichtungen auf Gerüsten, Leitern und in der Höhe nicht geeignet. Der psychiatrische Sachverständige äusserte einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Anlässlich der Konsensbesprechung kamen die medizinischen Sachverständigen zum Schluss, dass der Explorand als Maler wie auch in jeder anderen vergleichbaren körperlich mittel- bis schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war; hiegegen waren ihm leichtere, wechselbelastend ausübbare Arbeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Beweisantrages vor, es sei ein medizinisches Gutachten zur Klärung der folgenden Fragen einzuholen: Kann der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten ausüben; hat er für einen solchen Berufswechsel die nötige Anpassungsfähigkeit; um was für Arbeiten geht es konkret - handelt es sich um Tätigkeiten im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt?

3.2.2. Es kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offenbleiben, ob der Beschwerdeführer damit ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGG stellt. Er übersieht, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des medizinischen Sachverständigen ist, gestützt auf die von ihm eingeschätzte Arbeitsfähigkeit zur Frage Stellung zu nehmen, mit welchen erwerblichen Auswirkungen zu rechnen sei ( BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff. mit Hinweisen). Insoweit kann auf den Beweisantrag von vornherein nicht eingegangen werden. Soweit er eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) oder eine vergleichbare Untersuchungsmassnahme zu beantragen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass solche nur anzuordnen sind, wenn sie medizinisch indiziert sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_574/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 4.2.1, SVR 2009 IV Nr. 26). Vorliegend haben die Experten der ABI laut Gutachten vom 25. Februar 2013 explizit darauf verzichtet, eine EFL zu veranlassen; aufgrund der Selbstlimitierung und Symptomausweitung wären kaum valide Aussagen zu erwarten gewesen. So konnten schon die Ergebnisse der an der Klinik B.________ durchgeführten EFL nicht verwertet werden (vgl. Gutachten vom 19. April 2001). Eine diesbezüglich neue Abklärung wäre sogar kontraproduktiv, indem der Explorand in seiner subjektiven Überzeugung, keine Leistung mehr erbringen zu können, noch bestärkt würde. Angesichts dieser klaren Sachlage, die im Übrigen zumindest indirekt von den Fachpersonen der E.________ GmbH aufgrund ihrer Potenzialabklärung bestätigt wurde (vgl. Abschlussbericht vom 24. Juni 2014), ist in antizipierender Beweiswürdigung von den beantragten Weiterungen abzusehen (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch die in BGE 136 I 178 nicht publizierte E. 3).

4.

4.1. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 in fine).

4.2.

4.2.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b).

4.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist ( BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht hat die Kasuistik zur Frage, in welchen Fällen das Schweizerische Bundesgericht (bzw. bis 31. Dezember 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht) die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bei über 60-jährigen versicherten Personen verneint oder aber bejaht hat, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch Urteile 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 und 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3).

4.3.2. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz war der Versicherte im Zeitpunkt des Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2013, auf den zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (vgl. BGE 138 V 457 ), knapp 57 Jahre alt. Seither war er für körperlich leichte, wechselbelastend ausübbare Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit seiner Einreise in die Schweiz war er ab dem Jahre 1979 bis 1999 vor allem als Bauarbeiter und Maler erwerbstätig.

4.3.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte beherrsche zwar die deutsche Sprache nicht und vermöge einen PC nicht zu bedienen, ausserdem sei er langjährig nicht mehr arbeitstätig gewesen. Indessen stünden ihm auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss weiterhin genügend Arbeitsgelegenheiten im Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungssektor offen, die mit körperlich wenig belastenden Bedienungs-, Überwachungs- oder Kontrollfunktionen verbunden seien.

4.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl mag zutreffen, dass er angesichts seiner Erwerbsbiografie nie feinmotorisch gearbeitet hatte. Indessen ist angesichts der medizinischen und anderen Akten, sowie des Umstands, dass er seit 1999 keine körperlich auch nur wenig belastende Erwerbstätigkeit ausübte, nicht ohne Weiteres einzusehen, er vermöge keine Arbeiten zu verrichten, die feinmotorisches Geschick verlangten. Die vom Beschwerdeführer zitierten Präjudizien sind nicht einschlägig. Sie beschlagen Fälle von versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren bei zeitlich deutlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Erwerbsgelegenheit verblieb, was vorliegend nicht gegeben ist. Was das angerufene Urteil 9C_578/2009 vom 29. Dezember 2009 betrifft, konnte von dem 57-jährigen Landwirt nicht verlangt werden, seine selbstständige Erwerbstätigkeit zugunsten eines allenfalls besser bezahlten Anstellungsverhältnisses aufzugeben. So liegen die Verhältnisse hier offensichtlich nicht.

4.5. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es einen iv-rechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat. Überdies hat es zu Recht festgestellt, dass die Eingliederungsunfähigkeit subjektiv bedingt ist.

5.

5.1. Zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG .

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 bestimmt. Es hat die Frage offen gelassen, ob mit der IV-Stelle ein Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 20 % oder aber von 25 % zu gewähren sei, da so oder anders verglichen mit dem unbestrittenen Validenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu ermitteln sei.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG sei bei der Festlegung der Erwerbsunfähigkeit der für die versicherte Person konkret in Betracht kommende Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. In seinem Fall könnten nur Verdienste berücksichtigt werden, die bei Arbeitsverhältnissen auf dem zweiten Arbeitsmarkt (geschützte Werkstätten) ausgerichtet würden. Die standardisierten Bruttolöhne der LSE bildeten die Einkommensverhältnisse im zweiten Arbeitsmarkt nicht ab, weshalb weitere Abklärungen zur Frage notwendig seien, welche Einkommen er mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erzielen vermöchte.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Gemäss der in E. 4.2.1 dargelegten Rechtsprechung umfasst der ausgeglichene (allgemeine) Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, wo die versicherte Person - wie vorliegend - keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist (vgl. Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.7 mit Hinweisen, in BGE 142 V noch nicht publiziert). Der Beschwerdeführer übersieht, dass jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent ist. Normatives Korrektiv dazu bildet die Rechtsprechung zum Abzug gemäss BGE 126 V 75 , woran festzuhalten ist (erwähntes zur Publikation in BGE 142 V bestimmtes Urteil 9C_632/2015 E. 2.5.7 in fine).

5.3.2. Angesicht dieser Rechtslage hat die Vorinstanz zutreffend das Invalideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der LSE bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie dieses Vorgehen begründet. Sie hat korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, aufgrund der ein Invalideneinkommen hätte bestimmt werden können.

5.4. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte, nicht zu beanstanden.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder