Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_322/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence from Post-Decision Incident

Geschäftsnummer 8C_322/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a claimant sought a review of a decision made by a social insurance institution that had denied her further benefits related to injuries sustained in two traffic accidents from March and May 2010. The insurance institution argued that there was no adequate causal link between the accidents and the ongoing health issues of the claimant. The claimant's subsequent appeal to the cantonal insurance court was dismissed, leading her to appeal to the federal court, where she argued for the continuation of insurance benefits beyond the stipulated date, citing new health complications that arose after the initial decision. However, the court determined that new evidence and claims presented were not admissible as they arose outside the relevant timeframe for the case review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence from Post-Decision Incident: The insurance institution argued that there was no adequate causal link between the accidents and the ongoing health issues of the claimant. The claimant's subsequent appeal to the cantonal insurance court was dismissed, leading her to appeal to the federal court, where she argued for the continuation of insurance benefits beyond the stipulated date, citing new health complications that arose after the initial decision. However, the court determined that new evidence and claims presented were not admissible as they arose outside the relevant timeframe for the case review.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Überprüfungszeitraum neue Tatsachen und Beweismittel) Verkehrsunfall Kontrollfrist Nova konnexe Verfahren Versicherer Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily based on this procedural provision for being obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_322/2016

{T 0/2}

Urteil vom 17. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Überprüfungszeitraum;

neue Tatsachen und Beweismittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 24. März 2016.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 17. März 2014 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________ (Jg. 1975) aufgrund der Folgen zweier im März und im Mai 2010 erlittener Verkehrsunfälle ausgerichteten Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen diesen Ereignissen und dem verbliebenen Beschwerdebild mit sofortiger Wirkung ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 4. August 2015 festhielt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. März 2016 ab.

Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die weitere Gewährung von Versicherungsleistungen über den 17. März 2014 hinaus beantragen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsschrift einleitend fest, aufgrund der Rechtsprechung könne nicht dagegen opponiert werden, dass die Vorinstanz auf der Basis der ihr bekannten Unterlagen den adäquaten Kausalzusammenhang verneint hat. Weiter führt sie aus, nach Erlass des kantonalen Entscheides vom 24. März 2016 sei sie am 4. April 2016 gestürzt; dies sei auf kardiologische Probleme zurückzuführen, welche sich ihrerseits gemäss medizinischen Berichten anhand bildgebender Befunde objektivieren liessen und den versicherten Unfallereignissen zuzuschreiben seien.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ist ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - hier also bis am 4. August 2015 - entwickelt hat ( BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis; Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1). Tatsachen, die erst später eingetreten sind, können mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen überdies laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt.

1.2. Zur Begründung der Beschwerde wird ein Ereignis angeführt, das sich erst lange Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August 2015 verwirklicht hat. Wie in vorstehender Erwägung gezeigt, kann ein solches Geschehen - weil ausserhalb des massgebenden Überprüfungszeitraumes liegend - im späteren gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem wegen einer plötzlichen, kurzzeitigen Ohnmacht (Synkope) erfolgten Sturz vom 4. April 2016 den Nachweis der Unfallkausalität einer schon vor Erlass des Einspracheentscheides vom 4. August 2015 vorhanden gewesenen Gesundheitsschädigung erbringen will, liegt nicht nur eine früher nie behauptete neue Tatsache vor, sondern auch ein bislang nie genanntes neues Beweismittel. Anlass zu solchen Vorbringen hat nicht erst der kantonale Gerichtsentscheid geboten, weshalb sie laut Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu hören sind. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift ist unzutreffend. Allein daraus, dass vor Vorinstanz eine - seinerzeit gar nicht bekannt gewesene - Synkope nicht thematisiert worden ist, lässt sich nicht ableiten, der dort ergangene Entscheid biete hinreichenden Grund für das Vorbringen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel.

2. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Abs. 3) - und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl