Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_321/2014 KI-generiert

Appealability of Order for Additional Expert Opinion in Insurance Benefits Case

Geschäftsnummer 8C_321/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around two complaints submitted in response to a March 6, 2014 decision by a cantonal court, which ordered a multidisciplinary assessment concerning the termination of benefits linked to an accident that occurred in 2004. The complaints were filed by two parties involved in the accident insurance dispute, both contesting the cantonal court's decision to mandate further investigation through an expert review. The parties sought to challenge the court's determination regarding the status of the reported accident and aimed to uphold previous decisions related to the cessation of benefits. The cantonal court had allowed time for submissions regarding the questions raised in the expert review. However, the complaints were eventually deemed inadmissible by the Federal Tribunal, which noted the procedural nature of the prior decision and the absence of a non-repairable disadvantage as a basis for appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG; Appealability of Order for Additional Expert Opinion in Insurance Benefits Case: The complaints were filed by two parties involved in the accident insurance dispute, both contesting the cantonal court's decision to mandate further investigation through an expert review. The parties sought to challenge the court's determination regarding the status of the reported accident and aimed to uphold previous decisions related to the cessation of benefits. The cantonal court had allowed time for submissions regarding the questions raised in the expert review. However, the complaints were eventually deemed inadmissible by the Federal Tribunal, which noted the procedural nature of the prior decision and the absence of a non-repairable disadvantage as a basis for appeal.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Sachverständigengutachten Versicherungsleistung prozessleitende Verfügungen Leistungseinstellung Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Es liegt somit ein Zwischenentscheid vor, der nicht im Sinne von Art. 92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft und daher nur unter den Voraussetzungen des Art.
Art. 93 BGG
Cited as the prerequisite for the self-assessed inadmissibility of the appeals against the interlocutory decision ordering an expert opinion.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind, was hier zutrifft.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens.
Art. 97 Abs. 1 BGG
a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_503/2014 vom 25.
Art. 94 BGG
Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass jenem Urteil eine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG zu Grunde lag, welche das kantonale Gericht abwies.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft und daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar ist.
Art. 65 BGG
Cited as the basis for imposing court costs due to the inadmissibility of the appeals.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs due to the inadmissibility of the appeals.

Art. 93 BGG

Cited as the prerequisite for the self-assessed inadmissibility of the appeals against the interlocutory decision ordering an expert opinion.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_321/2014, 8C_329/2014

Urteil vom 19. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

8C_321/2014

Visana Versicherungen AG ,

Beschwerdeführerin,

und

8C_329/2014

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Damien-R. Bossy,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,

Beschwerdegegner,

8C_321/2014

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Damien-R. Bossy,

8C_329/2014

Visana Versicherungen AG ,

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. März 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Kantonsgericht Basel- Landschaft das Beschwerdeverfahren des B.________ gegen den Einspracheentscheid der A.________ vom 13. Juni 2012 betreffend Leistungseinstellung per Ende 2005 bzw. per 30. Juni 2009, Beigeladene Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana), ausgestellt und eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Gutachterstelle C.________ angeordnet. Das Gericht hat den Parteien Frist eingeräumt, um zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen.

B. B.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. März 2014 sei aufzuheben, das Vorliegen eines Unfallereignisses vom 17. März 2004 bzw. 26. März 2004 sei zu verneinen, die Beschwerde des B.________ sei abzuweisen und der Einspracheentscheid der A.________ vom 13. Juni 2012 sei zu bestätigen.

Die A.________ lässt in ihrer Vernehmlassung darauf hinweisen, dass die Visana vor Vorinstanz lediglich als Beigeladene aufgetreten sei, weshalb vorsichtshalber zwei getrennte Beschwerden eingereicht würden. Sie habe eine bis auf einige Details identische Beschwerde eingereicht und schliesse sich den Ausführungen der Visana an.

B.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

B.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die A.________ dieselben Anträge wie die Visana.

Die Visana lässt ihrerseits darauf hinweisen, dass sie eine bis auf einige Details identische Beschwerde eingereicht habe und sich den Ausführungen der A.________ anschliesse.

B.________ lässt wiederum beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Beschluss betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis).

3. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 6. März 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Gutachterstelle C.________ angeordnet. Es liegt somit ein Zwischenentscheid vor, der nicht im Sinne von Art. 92 BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft und daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar ist. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind, was hier zutrifft. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung ( Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_503/2014 vom 25. Juli 2014 E. 2.2 und 8C_219/2014 vom 25. März 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf E. 1 des Urteils 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 geltend machen, eine Verfahrensverlängerung aufgrund unnötiger Beweismassnahmen könne eine Rechtsverzögerung darstellen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass jenem Urteil eine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG zu Grunde lag, welche das kantonale Gericht abwies. Bei Beschwerden betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung wird praxisgemäss auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet ( BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261 mit Hinweis; 135 III 127 E. 1.3 S. 129 mit Hinweis). Zu Recht wurde daher im genannten Urteil auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten. Hier haben wir es aber nicht mit einer Rechtsverzögerungs- oder verweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG zu tun, sondern mit einer Beschwerde gegen die Anordnung eines Gutachtens durch ein kantonales Gericht, mithin einem verfahrensleitenden Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Bei einem solchen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich, welcher aber wie eingangs erwähnt nicht gegeben ist, wenn durch die angeordnete Beweismassnahme lediglich eine Verfahrensverlängerung droht.

5. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_503/2014 vom 25. Juli 2014 E. 2.3 und 8C_219/2014 vom 25. März 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen).

6. Auf die unzulässigen Beschwerden ist demzufolge nicht einzutreten.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten je zu Hälfte zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 8C_321/2014 und 8C_329/2014 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Visana Versicherungen AG und der A.________ je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Visana Versicherungen AG und die A.________ haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1400.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der A.________, der Visana Versicherungen AG, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch