Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_320/2021 KI-generiert

Appellant's Failure to Meet Justification Requirements Prevents Review of IT Specialist's Disability Claim

Geschäftsnummer 8C_320/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning their claim for disability insurance. The appellant argued that despite health impairments, they should still be entitled to benefits. The cantonal court, however, determined that the appellant could continue to work in their role as an IT professional without limitations, thus not qualifying for disability benefits. The appellant's submission was found to lack substantive legal arguments, as it mostly consisted of personal accounts rather than addressing the court's findings or demonstrating specific legal errors in the decision. The Swiss Federal Tribunal consequently decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant's Failure to Meet Justification Requirements Prevents Review of IT Specialist's Disability Claim: The appellant argued that despite health impairments, they should still be entitled to benefits. The cantonal court, however, determined that the appellant could continue to work in their role as an IT professional without limitations, thus not qualifying for disability benefits. The appellant's submission was found to lack substantive legal arguments, as it mostly consisted of personal accounts rather than addressing the court's findings or demonstrating specific legal errors in the decision. The Swiss Federal Tribunal consequently decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren unrichtige Sachverhaltsfeststellung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung materielle Überprüfung Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a formal defect in the grounds for appeal, applied via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to dispense with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_320/2021

Urteil vom 10. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2021 (IV.2019.00827).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Mai 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin könne trotz der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer angestammten Tätigkeit als IT-Fachfrau nach wie vor uneingeschränkt tätig sein, was Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung ausschliesse,

dass das, was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen darauf, einlässlich den Geschehensablauf aus ihrer Sicht zu schildern, ohne zugleich auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene einzugehen, geschweige den dabei aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , sprich willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass dies ungeachtet dessen, ob die Beschwerde überhaupt fristgerecht eingereicht worden ist oder verneinendenfalls, ob Gründe für das Wiederherstellen der versäumten Rechtsmittelfrist vorliegen, zu einem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel